STATUTEN
I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN
DER STIFTUNG
Art. 1 NAME UND SITZ
Unter dem Namen
Stiftung für Nutztiere
wird eine selbstständige Stiftung im Sinne
von Art. 80 ff. des schweizerischen
Zivilgesetzbuches mit Sitz in Oberägeri
errichtet. Allfällige Sitzverlegungen an
einen anderen Ort in der Schweiz
bedürfen der Zustimmung der
Aufsichtsbehörde.
Art. 2 ZWECK
Die Stiftung für Nutztiere ist eine
gemeinnützige, politisch neutrale und
unabhängige Stiftung, die „Nutztieren“
das Weiterleben nach ihren für die
Gesellschaft erbrachten Leistungen, frei
von jeglichem Nutzungsanspruch in
artgerechter und behüteter Umgebung
ermöglicht. Die Stiftung engagiert sich
insbesondere für Tiere, die wirtschaftlich
für den Halter nicht mehr von Nutzen
sind und dem Schlachthof zugeführt
werden sollen und setzt sich allgemein für
das Wohl aller Tiere ein.
Die Stiftung kann sämtliche Tätigkeiten
vornehmen, die der Erfüllung des
vorgenannten Hauptzwecks dienen,
insbesondere und im Einzelnen übt die
Stiftung folgende Tätigkeiten aus:
Der Schwerpunkt der Stiftung besteht
darin, dass einzelne Tiere in ein von der
Stiftung regelmässig nachgeführtes
Inventar aufgenommen werden. Die
Stiftung sichert für diese Tiere bis zu
deren natürlichen Lebensende die
Platzierung auf einem Hof, der gemäss
den Stiftungsrichtlinien geführt wird.
Ausserdem stellt sie die Finanzierung
sämtlicher anfallenden Kosten mittels
Spenden und Patenschaften für die
Haltung dieser Tiere sicher. Damit
möglichst viele einzelne Tiere unterstützt
werden können, bietet die Stiftung
monetäre und organisatorische
Unterstützung für Personen und
Organisationen, die Nutztiere
herauskaufen, auslösen und ins
Stiftungsinventar übergeben möchten.
Ein weiteres Hauptanliegen der Stiftung
besteht in der Suche und Vermittlung von
Unterbringungsorten für die zu
platzierenden Tiere, die den
Stiftungsrichtlinien entsprechen. In
diesem Zusammenhang unterstützt und
fördert die Stiftung Landwirte und
Landwirtinnen aktiv und beratend bei der
Bemühung, ihren Betrieb in einen
Lebehof oder eine Nutztierpension
gemäss den Stiftungsrichtlinien
umzustrukturieren.
Damit die Schwerpunkte der Stiftung
erfolgreich umgesetzt werden können,
wird als Basis eine enge und vernetzte
Zusammenarbeit mit
Tierschutzorganisationen, Behörden,
Lebe- und Gnadenhöfen, sowie mit
engagierten Privatpersonen angestrebt.
Ausserdem kann die Stiftung auch
Grundeigentum zum Betrieb von eigenen
Lebehöfe erwerben.
Die Stiftung leistet ferner auch
Aufklärungsarbeit und trägt aktiv zur
Sensibilisierung der heutigen Gesellschaft
in Bezug auf die Nutztierhaltung und die
daraus resultierenden Konsequenzen
sowie das Vermitteln von Achtung und
Respekt gegenüber anderen Lebewesen
bei. Dazu kann die Stiftung Vorträge und
Informationsveranstaltungen
organisieren. Damit die Sensibilisierung
auch fachlich untermauert werden kann,
kann die Stiftung geeignete
Forschungsprojekte und Studien, die eine
Verbesserung des Tierwohls zum Ziel
haben, fördern und unterstützen.
Als Nebentätigkeit kann die Stiftung auch
Hilfe bei generellen Anfragen für Tiere in
Not bieten. Sie setzt sich unabhängig von
Tierart und Tiergattung für Tiere ein.
Die Stiftung versteht sich als operative
und gemeinnützige Institution, ist
parteipolitisch und konfessionell neutral
und kann Grundeigentum und/oder
darauf befindliche landwirtschaftliche
Gebäude zur Zweckerreichung und
Unterbringung ihrer Tiere erwerben,
verwalten und als Lebehof /
Nutztierpension führen. Die Stiftung kann
im Rahmen der Zwecksetzung im In- und
Ausland tätig sein, sie erstrebt keinen
Gewinn.
Art. 3 VERMÖGEN
Der Stifter widmet als Stiftungsvermögen
CHF 50’000.- in bar, welches auf ein
eigenes Stiftungskonto bei der Alternative
Bank Schweiz AG einbezahlt wird.
Weitere Zuwendungen an die Stiftung
durch den Stifter oder andere Personen
sind jederzeit möglich. Unterstützungen
können auch in Form von Patenschaften
für einzelne Tiere geleistet werden. Die
Stiftung kann auch Gelder von
internationalen Stiftungen, staatlichen
Organisationen und anderen
gemeinnützigen Organisationen
entgegennehmen. Der Stiftungsrat ist
bemüht, das Stiftungsvermögen durch
private oder öffentliche Zuwendungen zu
vergrössern.
Das Stiftungsvermögen ist nach
anerkannten kaufmännischen
Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll
verteilt werden. Dabei darf aber das
Vermögen nicht durch spekulative
Transaktionen gefährdet werden, muss
jedoch nicht mündelsicher angelegt
werden.
Die Einzelheiten, insbesondere die
Verwendung der realisierten Nettoerträge
und -Kapitalgewinne aus dem
Stiftungsvermögen, bestimmt das
Stiftungsreglement.
Art. 4 VERWIRKLICHUNG DES ZWECKS
Der Stiftungsrat kann über die
Stiftungsorganisation und die
Durchführung des Stiftungszweckes ein
oder mehrere Reglemente erlassen.
Die Reglemente und ihre Änderungen sind
der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Solange kein Reglement besteht,
entscheidet der Stiftungsrat nach
pflichtgemässem Ermessen über die
Zusprechung von Stiftungsleistungen im
Rahmen des Stiftungszweckes.
II. ORGANISATION DER STIFTUNG
Art. 5 ORGANE DER STIFTUNG
Organe der Stiftung sind:
• der Stiftungsrat
• die Revisionsstelle
Art. 6 STIFTUNGSRAT UND
ZUSAMMENSETZUNG
Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem
Stiftungsrat von mindestens drei
natürlichen Personen oder Vertretern von
juristischen Personen.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind
grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Auslagen können ihnen ersetzt werden.
Überdies kann der Stiftungsrat
Entschädigungen ausrichten, wenn
Mitglieder des Stiftungsrates oder Dritte
mit besonderen Aufgaben betraut wurden.
Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft
es die Geschäfte erfordern, jedoch
mindestens einmal jährlich.
Art. 7 KONSTITUIERUNG UND
ERGÄNZUNG
Organisation und Konstituierung des
Stiftungsrates sind im Stiftungsreglement
festgelegt. Der Protokollführer braucht
nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein.
Für das Amt kommen nur
Persönlichkeiten infrage, die durch ihre
Einstellung und ihr bisheriges
Engagement dem Stiftungszweck
verbunden sind.
Art. 8 KOMPETENZEN
Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung
der Stiftung. Ihm stehen alle Befugnisse
zu, die in diesen Statuten und allfälligen
Reglementen der Stiftung nicht
ausdrücklich einem anderen Organ
übertragen sind.
Art. 9 BESCHLUSSFASSUNG
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit der Stiftungsräte anwesend
ist. Als direkte Teilnahme gilt auch die
Anwesenheit via Videokonferenz, Skype,
Telefon oder ähnliches. Die Beschlüsse
werden mit einfachem Mehr gefasst,
sofern in der Stiftungsurkunde oder in
einem Reglement nicht eine qualifizierte
Mehrheit vorgesehen ist. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende
den Stichentscheid. Über Sitzung und
Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Art. 10 VERANTWORTLICHKEIT DER
STIFTUNGSORGANE
Alle mit der Verwaltung,
Geschäftsführung oder Revision der
Stiftung befassten Personen sind für den
Schaden verantwortlich, den sie ihr durch
absichtliche oder fahrlässige Verletzung
ihrer Pflichten verursachen.
Sind für einen Schaden mehrere Personen
ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen
insoweit mit den anderen solidarisch
haftbar, als ihr der Schaden aufgrund
ihres eigenen Verschuldens und der
Umstände persönlich zurechenbar ist.
Art. 11 REGLEMENTE
Der Stiftungsrat legt die Grundsätze
seiner Tätigkeit in einem oder mehreren
Reglementen nieder. Zu Lebzeiten des
Stifters ist für den Erlass und die
Abänderung dessen Zustimmung nötig.
Die Reglemente sind der
Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme
vorzulegen.
Art. 12 RECHNUNGSLEGUNG
Das Stiftungsreglement legt das
Geschäftsjahr fest. Die Bilanz,
Erfolgsrechnung sowie der Anhang sind
nach den gesetzlichen Vorschriften zu
errichten.
Art. 13 REVISIONSSTELLE
Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige,
externe Revisionsstelle, welche das
Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu
überprüfen und über das Ergebnis dem
Stiftungsrat einen detaillierten
Prüfungsbericht mit Antrag zur
Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat
ausserdem die Einhaltung der
Bestimmungen der Statuten (Urkunde
und Reglement/e der Stiftung) und des
Stiftungszwecks zu überwachen.
Die Revisionsstelle hat bei Ausführung
ihres Auftrages wahrgenommene Mängel
dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden
diese Mängel nicht innert nützlicher Frist
behoben, hat die Revisionsstelle
nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu
orientieren.
III. ÄNDERUNG DER
STIFTUNGSURKUNDE UND AUFHEBUNG
DER STIFTUNG
Art. 14 ÄNDERUNG DER
STIFTUNGSURKUNDE
Dem Stiftungsrat steht das Recht zu,
durch einstimmigem Beschluss,
Änderungen der Urkunde der Stiftung der
zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne
von Art. 85/86 ZGB zu beantragen. Bei
einer allfälligen Zweckänderung muss der
neue Zweck zwingend gemeinnützig sein.
Art. 15 AUFHEBUNG
Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.
Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung
darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen
Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit
Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch
einstimmigen Beschluss des
Stiftungsrates erfolgen.
Bei einer Aufhebung überträgt der
Stiftungsrat das noch vorhandene
Vermögen an gemeinnützige
steuerbefreite Organisationen und/oder
Stiftungen mit Sitz in der Schweiz mit
ähnlicher Zielsetzung. Ein Rückfall von
Stiftungsvermögen an den Stifter oder
deren Rechtsnachfolger ist
ausgeschlossen.
II.
Als Stiftungsräte für die erste Amtsdauer
werden vom Stifter folgende Personen
ernannt:
• Markus Daniel Bosshard, von Sternen-
berg ZH, wohnhaft Hauptseestrasse 115,
6315 Morgarten ZG als Präsident
• Carmen Gabriela Müller-Kuenzle, von
Gossau SG, wohnhaft Rebbergstrasse 5a,
8954 Geroldswil ZH als Vizepräsidentin
• Evelyne Priska Hiestand-Bosshard, von
Zürich ZH, wohnhaft Balberstrasse 21,
8038 Zürich als Mitglied
Alle drei Mitglieder bestätigen die
Annahme ihrer Wahl durch
Unterzeichnung der Handelsregister-
anmeldung.
III.
Die Stiftung untersteht der
eidgenössischen Stiftungsaufsicht.
IV.
Die Stiftung wird im Handelsregister des
Kantons Zug eingetragen.