IBAN CH34 0839 0035 6594 1010 9 Einzahlungsschein mit QR-Code
Stiftung für Nutztiere Hauptseestrasse 115 6315 Morgarten / ZG
NEWS 1 / 5 Ein neues und benutzerfreundliches Webseiten-Design für die Domain stifnu-tiere.ch wurde heute, 29.12.2024 online geschaltet. Dezember 2024
NEWS 5 / 5 Die Stiftung übernimmt per 1.12.2025 14 Skudde Schafe aus privater Haltung. November 2025
NEWS 4 / 5 Das neue und benutzerfreundliche Webseiten-Design für die Domain stifnu.ch wurde am 26.11.2025 online geschaltet. November 2025
NEWS 3 / 5 Stiftungsbeiträge werden ab sofort nicht mehr auf Facebook und Instagram publiziert! (unsere Konten wurden mehrfach gehackt) Dezember 2024
NEWS 2 / 5 alle Seiten der Domain stifnu.ch werden vorraus- sichtlich gegen Ende des 4. Quartal 2025 auf das neue Webseiten-Design umgestellt. Dezember 2024
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Nachfolgend öffentliche Stiftungsurkunde ist Notariel beglaubigt und bei der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht-ESA sowie dem Handelsregister Zug hinterlegt.
STATUTEN I. NAME, SITZ, ZWECK UND VERMÖGEN DER STIFTUNG Art. 1 NAME UND SITZ Unter dem Namen Stiftung für Nutztiere wird eine selbstständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Oberägeri errichtet. Allfällige Sitzverlegungen an einen anderen Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Art. 2 ZWECK Die Stiftung für Nutztiere ist eine gemeinnützige, politisch neutrale und unabhängige Stiftung, die „Nutztieren“ das Weiterleben nach ihren für die Gesellschaft erbrachten Leistungen, frei von jeglichem Nutzungsanspruch in artgerechter und behüteter Umgebung ermöglicht. Die Stiftung engagiert sich insbesondere für Tiere, die wirtschaftlich für den Halter nicht mehr von Nutzen sind und dem Schlachthof zugeführt werden sollen und setzt sich allgemein für das Wohl aller Tiere ein. Die Stiftung kann sämtliche Tätigkeiten vornehmen, die der Erfüllung des vorgenannten Hauptzwecks dienen, insbesondere und im Einzelnen übt die Stiftung folgende Tätigkeiten aus: Der Schwerpunkt der Stiftung besteht darin, dass einzelne Tiere in ein von der Stiftung regelmässig nachgeführtes Inventar aufgenommen werden. Die Stiftung sichert für diese Tiere bis zu deren natürlichen Lebensende die Platzierung auf einem Hof, der gemäss den Stiftungsrichtlinien geführt wird. Ausserdem stellt sie die Finanzierung sämtlicher anfallenden Kosten mittels Spenden und Patenschaften für die Haltung dieser Tiere sicher. Damit möglichst viele einzelne Tiere unterstützt werden können, bietet die Stiftung monetäre und organisatorische Unterstützung für Personen und Organisationen, die Nutztiere herauskaufen, auslösen und ins Stiftungsinventar übergeben möchten. Ein weiteres Hauptanliegen der Stiftung besteht in der Suche und Vermittlung von Unterbringungsorten für die zu platzierenden Tiere, die den Stiftungsrichtlinien entsprechen. In diesem Zusammenhang unterstützt und fördert die Stiftung Landwirte und Landwirtinnen aktiv und beratend bei der Bemühung, ihren Betrieb in einen Lebehof oder eine Nutztierpension gemäss den Stiftungsrichtlinien umzustrukturieren. Damit die Schwerpunkte der Stiftung erfolgreich umgesetzt werden können, wird als Basis eine enge und vernetzte Zusammenarbeit mit Tierschutzorganisationen, Behörden, Lebe- und Gnadenhöfen, sowie mit engagierten Privatpersonen angestrebt. Ausserdem kann die Stiftung auch Grundeigentum zum Betrieb von eigenen Lebehöfe erwerben. Die Stiftung leistet ferner auch Aufklärungsarbeit und trägt aktiv zur Sensibilisierung der heutigen Gesellschaft in Bezug auf die Nutztierhaltung und die daraus resultierenden Konsequenzen sowie das Vermitteln von Achtung und Respekt gegenüber anderen Lebewesen bei. Dazu kann die Stiftung Vorträge und Informationsveranstaltungen organisieren. Damit die Sensibilisierung auch fachlich untermauert werden kann, kann die Stiftung geeignete Forschungsprojekte und Studien, die eine Verbesserung des Tierwohls zum Ziel haben, fördern und unterstützen. Als Nebentätigkeit kann die Stiftung auch Hilfe bei generellen Anfragen für Tiere in Not bieten. Sie setzt sich unabhängig von Tierart und Tiergattung für Tiere ein. Die Stiftung versteht sich als operative und gemeinnützige Institution, ist parteipolitisch und konfessionell neutral und kann Grundeigentum und/oder darauf befindliche landwirtschaftliche Gebäude zur Zweckerreichung und Unterbringung ihrer Tiere erwerben, verwalten und als Lebehof / Nutztierpension führen. Die Stiftung kann im Rahmen der Zwecksetzung im In- und Ausland tätig sein, sie erstrebt keinen Gewinn. Art. 3 VERMÖGEN Der Stifter widmet als Stiftungsvermögen CHF 50’000.- in bar, welches auf ein eigenes Stiftungskonto bei der Alternative Bank Schweiz AG einbezahlt wird. Weitere Zuwendungen an die Stiftung durch den Stifter oder andere Personen sind jederzeit möglich. Unterstützungen können auch in Form von Patenschaften für einzelne Tiere geleistet werden. Die Stiftung kann auch Gelder von internationalen Stiftungen, staatlichen Organisationen und anderen gemeinnützigen Organisationen entgegennehmen. Der Stiftungsrat ist bemüht, das Stiftungsvermögen durch private oder öffentliche Zuwendungen zu vergrössern. Das Stiftungsvermögen ist nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten. Das Risiko soll verteilt werden. Dabei darf aber das Vermögen nicht durch spekulative Transaktionen gefährdet werden, muss jedoch nicht mündelsicher angelegt werden. Die Einzelheiten, insbesondere die Verwendung der realisierten Nettoerträge und -Kapitalgewinne aus dem Stiftungsvermögen, bestimmt das Stiftungsreglement. Art. 4 VERWIRKLICHUNG DES ZWECKS Der Stiftungsrat kann über die Stiftungsorganisation und die Durchführung des Stiftungszweckes ein oder mehrere Reglemente erlassen. Die Reglemente und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Solange kein Reglement besteht, entscheidet der Stiftungsrat nach pflichtgemässem Ermessen über die Zusprechung von Stiftungsleistungen im Rahmen des Stiftungszweckes. II. ORGANISATION DER STIFTUNG Art. 5 ORGANE DER STIFTUNG Organe der Stiftung sind: • der Stiftungsrat • die Revisionsstelle Art. 6 STIFTUNGSRAT UND ZUSAMMENSETZUNG Die Verwaltung der Stiftung obliegt einem Stiftungsrat von mindestens drei natürlichen Personen oder Vertretern von juristischen Personen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auslagen können ihnen ersetzt werden. Überdies kann der Stiftungsrat Entschädigungen ausrichten, wenn Mitglieder des Stiftungsrates oder Dritte mit besonderen Aufgaben betraut wurden. Der Stiftungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich. Art. 7 KONSTITUIERUNG UND ERGÄNZUNG Organisation und Konstituierung des Stiftungsrates sind im Stiftungsreglement festgelegt. Der Protokollführer braucht nicht Mitglied des Stiftungsrates zu sein. Für das Amt kommen nur Persönlichkeiten infrage, die durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sind. Art. 8 KOMPETENZEN Dem Stiftungsrat obliegt die Oberleitung der Stiftung. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die in diesen Statuten und allfälligen Reglementen der Stiftung nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Art. 9 BESCHLUSSFASSUNG Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Stiftungsräte anwesend ist. Als direkte Teilnahme gilt auch die Anwesenheit via Videokonferenz, Skype, Telefon oder ähnliches. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, sofern in der Stiftungsurkunde oder in einem Reglement nicht eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Über Sitzung und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Art. 10 VERANTWORTLICHKEIT DER STIFTUNGSORGANE Alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Revision der Stiftung befassten Personen sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist. Art. 11 REGLEMENTE Der Stiftungsrat legt die Grundsätze seiner Tätigkeit in einem oder mehreren Reglementen nieder. Zu Lebzeiten des Stifters ist für den Erlass und die Abänderung dessen Zustimmung nötig. Die Reglemente sind der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Art. 12 RECHNUNGSLEGUNG Das Stiftungsreglement legt das Geschäftsjahr fest. Die Bilanz, Erfolgsrechnung sowie der Anhang sind nach den gesetzlichen Vorschriften zu errichten. Art. 13 REVISIONSSTELLE Der Stiftungsrat wählt eine unabhängige, externe Revisionsstelle, welche das Rechnungswesen der Stiftung jährlich zu überprüfen und über das Ergebnis dem Stiftungsrat einen detaillierten Prüfungsbericht mit Antrag zur Genehmigung zu unterbreiten hat. Sie hat ausserdem die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten (Urkunde und Reglement/e der Stiftung) und des Stiftungszwecks zu überwachen. Die Revisionsstelle hat bei Ausführung ihres Auftrages wahrgenommene Mängel dem Stiftungsrat mitzuteilen. Werden diese Mängel nicht innert nützlicher Frist behoben, hat die Revisionsstelle nötigenfalls die Aufsichtsbehörde zu orientieren. III. ÄNDERUNG DER STIFTUNGSURKUNDE UND AUFHEBUNG DER STIFTUNG Art. 14 ÄNDERUNG DER STIFTUNGSURKUNDE Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, durch einstimmigem Beschluss, Änderungen der Urkunde der Stiftung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 85/86 ZGB zu beantragen. Bei einer allfälligen Zweckänderung muss der neue Zweck zwingend gemeinnützig sein. Art. 15 AUFHEBUNG Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt. Eine vorzeitige Aufhebung der Stiftung darf nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen (Art. 88 ZGB) und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates erfolgen. Bei einer Aufhebung überträgt der Stiftungsrat das noch vorhandene Vermögen an gemeinnützige steuerbefreite Organisationen und/oder Stiftungen mit Sitz in der Schweiz mit ähnlicher Zielsetzung. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an den Stifter oder deren Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen. II. Als Stiftungsräte für die erste Amtsdauer werden vom Stifter folgende Personen ernannt: • Markus Daniel Bosshard, von Sternen- berg ZH, wohnhaft Hauptseestrasse 115, 6315 Morgarten ZG als Präsident • Carmen Gabriela Müller-Kuenzle, von Gossau SG, wohnhaft Rebbergstrasse 5a, 8954 Geroldswil ZH als Vizepräsidentin • Evelyne Priska Hiestand-Bosshard, von Zürich ZH, wohnhaft Balberstrasse 21, 8038 Zürich als Mitglied Alle drei Mitglieder bestätigen die Annahme ihrer Wahl durch Unterzeichnung der Handelsregister- anmeldung. III. Die Stiftung untersteht der eidgenössischen Stiftungsaufsicht. IV. Die Stiftung wird im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen.
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