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Stiftung für Nutztiere
Hauptseestrasse 115
6315 Morgarten / ZG
IBAN CH34 0839 0035 6594 1010 9
Stiftungsrichtlinien
RICHTLINIEN
der
Stiftung für Nutztiere
Unterbringung und Haltung der Tiere:
1.
Auf dem Hof/Betrieb der von der
Stiftung vermittelten Tiere sollen im
Optimalfall keine Nutzungsansprüche
mehr gegenüber Tieren vorhanden sein.
Unter Nutzungsanspruch versteht die
Stiftung nachfolgende Bezeichnungen:
•
Keine aktiven oder passiven
Reproduktionen (Züchtung von
tierischem Leben). Die Ausnahme ist
unter Punkt 8 beschrieben.
•
Keine wirtschaftlichen und privaten
Nutzungsansprüche gegenüber allen
auf dem Hof lebenden Tieren.
Zusatz I: In Ausnahmefällen z. B. bei einer
Übergangszeit von der Nutztierhaltung
auf Alternativhaltung (Pensionshof,
Lebehof etc.) vereinbart die Stiftung
zusammen mit dem Betreiber eine
beschränkt andauernde Übergangsphase
der oben beschriebenen
Nutzungsansprüche.
Die Zustimmung zu solchen
Ausnahmefällen muss im Stiftungsrat
jeweils mittels Mehrheitsbeschlusses
erfolgen. Im Weiteren gelten die oben
beschriebenen Einschränkungen für
Nutzungsansprüche nicht, wenn den
Stiftungstieren vorübergehend eine
provisorische Unterbringung angeboten
wird.
2.
Die Tiere müssen in ihrer Umgebung
jederzeit die Möglichkeit haben, sich frei
und artgerecht zu bewegen. Jegliche Form
von Anbindehaltung oder Einzelhaltung
ist unzulässig. Ausnahmen werden in
Punkt 3 näher beschrieben.
3.
Halfterstricke und Halsbänder dürfen
lediglich verwendet werden, wenn es für
medizinische Behand-lungen, Transporte
oder zur Eingewöhnung (beispielsweise
bei der Herdenintegration) erforderlich
ist. Kuhglocken, unabhängig von ihrer
Grösse oder anderweitig störende
Gegenstände an den Pensionstieren sind
inakzeptabel und werden von der Stiftung
konsequent abgelehnt.
4.
Der Liege- und Ruhebereich auf einer
frei durchgängigen Liegefläche hat eine
Tiefeinstreu mit Stroh oder alternativ mit
Sägemehl (Kompoststall) und soll für jede
entsprechende Tierart grosszügig
berechnet sein. Die nachfolgenden von der
Stiftung empfohlenen Richtwerte gelten
sowohl für ausgewachsene Tiere als auch
für Jungtiere.
•
für Kühe und Ochsen
min. 7 bis 9 m² pro Tier
•
für Schafe und Ziegen
min. 4 m² pro Tier
•
für Schweinewesen
min. 5 m² pro Tier
Der Liegebereich muss vor Wind und
Wetter geschützt sein und sollte jederzeit
über mindestens zwei sichere Zugänge
erreichbar sein. Liegeboxen für
Pensionskühe und -ochsen sind nur
während einer vorher abgestimmten
Übergangszeit zulässig.
5.
Der Aussenbereich und der
Laufbereich im Laufstall müssen über
mindestens zwei dauerhafte Zugänge
verfügen, die grosszügig dimensioniert
sind, um genügend
Ausweichmöglichkeiten für die Tiere zu
gewährleisten. Die Stiftung empfiehlt für
behornte Kühe und Ochsen eine
verfügbare Lauffläche von 15 bis 20 m²
pro Tier, während für nicht behornte Tiere
eine Fläche von 10 bis 15 m² pro Tier
ausreichend ist.
Wird im Stallbereich optional den Tieren
noch ein Zugang zu einer unmittelbar
angrenzenden Weide ermöglicht, die
unter geeigneten Bedingungen auch im
Winter nutzbar ist, erweitert sich das
Platzangebot entsprechend.
6.
Der Bereich für Futteraufnahme und
Verrichtungen muss klar strukturiert und
voneinander getrennt sein. Spaltenböden
und zugehörige Güllekänale werden nur
nach individuell festgelegten Kriterien
und einer vorhergehenden Sichtung und
Prüfung akzeptiert.
7.
Weideflächen mit ausreichend gutem
Graswuchs müssen der Anzahl Tiere
entsprechend vorhanden sein, sodass die
Tiere im Optimalfall von Frühling bis
Herbst dauerhaft im Freien verbleiben
können.
Die Weideflächen sollten idealerweise
unterschiedliche topografische Merkmale
aufweisen, um den Tieren eine
abwechslungsreiche Umgebung zu bieten.
Ausschliesslich Steilhänge als
Weideflächen sind für Pensionskühe und
-ochsen ungeeignet. Sie stellen ein
erhöhtes Unfallrisiko dar und sind
besonders für schwere oder ältere Tiere
nicht geeignet. Weiter müssen auf allen
Weideflächen, in Abhängigkeit von der
Anzahl der Tiere, angemessener
Wetterschutz (z. B. Unterstände,
Weideställe oder grössere Baumgruppen)
sowie ausreichend Wasser und
Mineralsalze zur Verfügung stehen.
Zusatz II: Bei Schweinewesen, welche die
Nacht auf der Weide verbringen, sollen
entsprechende Gruppenhütten
vorzugsweise aus Holz und an trockenen
Standorten und nicht in Senken
aufgestellt werden.
Es sollen sich grundsätzlich mindestens
zwei (2) Hütten auf der Weide befinden,
sodass auch rangniedere Schweinewesen
Schutz in einer der Hütten finden.
Die Gruppenhütten sollten Platz für 5 bis 8
Tiere zur Verfügung stellen, die mit 8 bis
10 kg Stroh/Tier eingestreut werden.
Die Strohmengen sollten so bemessen
sein, dass sich eine Strohmatratze
ausbilden kann, auch wenn ein Teil des
Strohs von den Schweinewesen als Futter
genutzt wird.
Zusatz III: Im Weiteren muss den
Schweinewesen auf der Weide eine
Suhlmöglichkeit, vorzugsweise in einer
Bodensenke angeboten werden, welche
täglich mit ca. 3 bis 6 l Wasser/Tier befüllt
werden muss.
Zusatz IV: Um den Schweinewesen das
Scheuern zu ermöglichen, sind
entsprechende Scheuereinrich-tungen,
etwa waag- oder senkrecht an starken
Federn angebrachte Bürsten anzubieten.
8.
Trächtige Tiere, die vermittelt werden,
sollen die Möglichkeit haben, ihre Jungen
auf natürliche Weise zu gebären.
Idealerweise bringt die Mutterkuh ihr Kalb
innerhalb der Herde zur Welt.
Nur in Ausnahmefällen und nach
vorheriger Absprache mit der Stiftung ist
die Geburt in einer grosszügigen
Freilaufbox mit Tiefstreu zulässig.
Die Kälber sollen artgerecht beim
Muttertier und innerhalb der Herde
heranwachsen und sich über das
natürliche Euter- und Saugorgan der
Mutterkuh ernähren, solange dies dauert.
Zusatz V: Stierkälber müssen im Alter von
4 bis 5 Monaten unter Vollnarkose
chirurgisch kastriert werden. Die
Anwendung anderer
Kastrationsmethoden wie Quetschen oder
Gümmele ist unzulässig, da sie nicht nur
schmerzhaft sind und langfristig
gesundheitliche Probleme verursachen
können, sondern auch nicht die
erforderliche Sicherheit bieten.
Die Kastration hat ausschliesslich durch
einen qualifizierten und kompetenten
Tierarzt oder durch ein Tierspital zu
erfolgen.
Zusatz VI: Kälber mit Hornwuchs dürfen
grundsätzlich nicht enthornt werden.
Das Horn ist ein natürliches und fast bis in
die Spitze durchblutetes Sinnes- und
Stoffwechselorgan, das in vielerlei
Hinsicht auch das Wesen und den
Charakter des Tieres bestimmt und nicht
zuletzt das allgemeine Wohlbefinden des
Tieres positiv unterstützt und fördert.
Zusatz VII: Männliche Ferkel und Lämmer
sollen so früh wie möglich, spätestens
aber nach 2 Wochen durch einen Tierarzt
schmerzfrei und chirurgisch kastriert
werden (entfernen von äusserem Skrotum
(Hoden)).
Zusatz VIII: Ohrmarken für neugeborene
Jungtiere sind nicht zwingend sofort
anzubringen. Müssen diese angebracht
werden, dann nur durch einen
kompetenten Mitarbeiter oder einen
Tierarzt.
9.
Eine gesunde und natürliche
Lebensqualität eines jeden Tieres ist das
höchste Gut und soll unter anderem mit
den Richtlinien, wie unter Punkt 1 bis 8
beschrieben, aktiv unterstützt werden.
Neigt sich die Lebensuhr eines Tieres dem
Ende entgegen, soll ihm wie zuvor auch
mit Würde und Respekt begegnet werden.
Die Beurteilung, ob die jeweilige
Lebensqualität noch als genügend
eingeschätzt wird, hängt einerseits vom
Tier selbst und seinem Gebrechen, sowie
von seinen Besitzern und dem
zuständigen Tierarzt ab.
Die Entscheidung, ob ein Tier
eingeschläfert werden muss und soll, wird
nur gemeinsam und zusammen mit
Tierarzt, Tierbesitzer und Hofbetreiber
getroffen.
Das betroffene Tier soll, wenn immer
möglich, innerhalb der Herde
euthanasiert werden, sodass sich die
verbleibenden Tiere in Ruhe
verabschieden können.
Zusatz IX: Die Euthanasie darf nur von
einem erfahrenen Tierarzt durchgeführt
werden und hat in zwei (2) Schritten zu
erfolgen.
Schritt 1: Verabreichen einer
angemessenen Beruhigungsspritze
(Sedieren), um dem Tier unnötigen Stress
zu ersparen.
Schritt 2: Verabreichen des eigentlichen,
überdosierten Barbiturats Pentobarbital-
Natrium
Zusatz X: Der Abtransport des leblosen
Körpers hat nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Bundesamt für
Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen zu erfolgen.
Anforderungen an den Hofbetreiber:
1.
Der Hofbetreiber muss ein
umfangreiches Fach- und
Sachkundewissen im Umgang sowie in der
Pflege und Fütterung der zu betreuenden
Tiere aufweisen.
2.
Der Hof/Betrieb muss jederzeit einen
ordentlichen und sauberen Eindruck
vermitteln.
3.
Die Würde und die damit verbundene
Lebensqualität der Tiere stehen im
Vordergrund. Zu jeder Zeit muss ihnen mit
Respekt, Geduld und Achtung begegnet
werden.
4.
Der Liege- und Aussenbereich sowie
der Lauf- und Verrichtungsbereich im
Stall müssen ein- bis zweimal täglich
gereinigt werden. Insbesondere im
Liegebereich ist es entscheidend,
sichtbare Verschmutzungen gezielt zu
beseitigen. Bei Bedarf muss genügend
frisches Einstreu hinzugefügt werden, um
eine saubere und trockene Liegefläche für
die Tiere sicherzustellen.
Überdies empfehlen wir dringend, einmal
jährlich eine umfassende Stallreinigung
durchzuführen, die auch die Stallwände,
Decken, Fenster und alle weiteren
Verschmutzungsquellen umfasst.
Diese Massnahme unterstützt die
Einhaltung hygienischer Standards und
trägt auch massgeblich zum
Wohlbefinden der Tiere bei.
5. Der Zugang zu sauberem Wasser muss
rund um die Uhr für die Tiere
gewährleistet sein. Die zur Verfügung
stehenden Wassertränken im Stall und auf
den Weiden müssen regelmässig gereinigt
werden, um Algenbildung und andere
Verunreinigungen zu vermeiden.
Die Fütterung der Tiere im Stall erfolgt
morgens und abends mit ausreichend
nahrhaftem Raufutter. Dabei ist die
Aktivierung der Fressgitter-Sperre
entscheidend, damit alle Tiere in Ruhe
und ohne Stress ihre Futterrationen
aufnehmen können.
Der Wechsel auf neue Weideflächen muss
planmässig und ohne Hektik für die Tiere
erfolgen.
6.
Sowohl im Stall als auch auf den
Weiden muss sichergestellt sein, dass die
Tiere jederzeit Zugang zu den für sie
essenziellen Mineralstoffen in Form von
Lecksteinen oder -schalen haben.
7.
Kontrollgänge sollten im Idealfall
dreimal (3x) täglich erfolgen (morgens,
mittags und abends).
Die Kontrolle beinhaltet u. a. ein
individuelles Interagieren mit den Tieren,
während auf Auffälligkeiten wie
Verletzungen, Blessuren oder
ungewöhnliches Verhalten des jeweiligen
Tieres geprüft wird.
8.
Verletzte oder kranke, allenfalls auch
stierige Tiere sind in einer akkuraten
Freilaufbox mit Tiefeinstreu zu
separieren. Eine allfällige medizinische
Versorgung durch einen Tierarzt hat nach
Bedarf zu erfolgen.
9.
Die Klauenkontrolle muss regelmässig
während der Ausstallung im Frühjahr und
der Einstallung im Herbst durchgeführt
werden. Die Klauenpflege ist von einem
ausgebildeten und erfahrenen
Klauenpfleger mithilfe geeigneter
Werkzeuge durchzuführen. Zudem sind
bei Bedarf Entwurmungen sowie
Impfungen gegen Parasiten und
Krankheiten vorzunehmen. Diese
Massnahmen obliegen dem Hofbetreiber
in enger Absprache und Zusammenarbeit
mit dem zuständigen Tierarzt und dem
Tierbesitzer.
Provisorische Unterbringung
Nicht immer besteht kurz- bis
mittelfristig die Möglichkeit, Tiere nach
den oben beschriebenen Richtlinien und
Anforderungen zu platzieren. In einer
solchen Situation ist die Stiftung darauf
angewiesen, dass Landwirte oder
Privatpersonen mit der dafür
notwendigen Tierhaltungserlaubnis
vorübergehend geeignete Plätze gegen
entsprechende Unterkunftskosten zur
Verfügung stellen.
Dies gibt der Stiftung ein Zeitfenster, um
in Ruhe nach geeigneten Pensionsplätzen
zu suchen. Diese vorübergehende
Platzierung versteht sich als
Ausnahmefall.
Die Stiftung entscheidet nach vorgängiger
Sichtung der möglichen Unterkunft und
unter der Voraussetzung, dass im
Minimum die bestehenden
schweizerischen Tierschutz- &
Tierhaltungsgesetze für Nutztiere
eingehalten werden.
Ferner besteht auch während einer
provisorischen Unterbringung der Tiere
die Möglichkeit, den Betrieb auf Wunsch
des Betreibers in einen Pensionshof nach
den vorgängig beschriebenen Kriterien
umzustruk-turieren.