RICHTLINIEN
der
Stiftung für Nutztiere
Unterbringung und Haltung der Tiere:
1.
Auf dem Hof / Betrieb der von der Stiftung vermittelten Tiere sollen im Optimalfall keine
N
u
t
z
u
n
g
s
a
n
-
sprüche mehr gegenüber Tieren vorhanden sein.
Unter Nutzungsanspruch versteht die Stiftung nachfolgende Bezeichnungen:
•
Keine aktiven oder passiven Reproduktionen (Züchtung von tierischem Leben).
Ausnahme ist unter Punkt 8 beschrieben.
•
Keine wirtschaftliche und/oder kommerzielle Haltung von Tieren.
Zusatz
I
:
In
Ausnahmefällen
(z.
B.
Übergangszeit
von
der
Nutztierhaltung
auf
Alternativhaltung
(Pensions-
hof,
Lebehof
etc.))
vereinbart
die
Stiftung
zusammen
mit
dem
Betreiber
eine
beschränkt
andauernde
Übergangsphase der oben beschriebenen Nutzungsansprüche.
Die
Zustimmung
zu
solchen
Ausnahmefällen
muss
im
Stiftungsrat
jeweils
mittels
Mehrheitsbeschlusses
erfolgen.
Im
Weiteren
gelten
oben
beschriebene
Einschränkungen
für
Nutzungsansprüche
nicht,
wenn
den
Stiftungstieren
vorübergehend
eine
provisorische
Unterbringung
angeboten
wird
–
siehe
auch
Punkt
«Provisorische Unterbringung».
2.
Grundsätzlich
müssen
sich
die
Tiere
in
ihrer
Umgebung
jederzeit
frei
und
artgerecht
bewegen
können
(keine Form von Anbinde- und / oder Einzelhaltung). Ausnahmen davon werden unter
Punkt 3
beschrieben.
3.
Halfterstricke
und/oder
Halsbänder
zum
Führen
der
Tiere
sind
nur
so
lange
erlaubt,
wie
sie
für
eine
allfällige
medizinische
Behandlung,
Transporte
oder
für
eine
Eingewöhnungsphase
(z.
B.
Herdeninte-
gration)
nötig
sind.
Kuhglocken
(egal
in
welcher
Grösse)
oder
anderweitig
störende
Gegenstände
an
den
Tieren werden grundsätzlich von der Stiftung nicht toleriert.
4.
Der
Liege-
und
Ruhebereich
auf
einer
frei
durchgängigen
Liegefläche
hat
eine
Tiefeinstreu
mit
Stroh
oder
alternativ
mit
Sägemehl
(Kompoststall)
und
soll
für
jede
entsprechende
Tierart
grosszügig
berechnet
sein.
Die
nachfolgenden
von
der
Stiftung
empfohlenen
Richtwerte
gelten
sowohl
für
ausgewachsene
als
auch für entsprechende Jungtiere.
•
für Kühe und Ochsen min. 7–9 m² / pro Tier
•
für Schafe / Ziegen min. 4 m² / pro Tier
•
für Schweinewesen min. 5 m² / pro Tier
Ferner
muss
der
Liegebereich
von
Wind
und
Wetter
geschützt
sein
und
soll
jederzeit
über
mindestens
zwei
(2)
sichere
Zugänge
erreichbar
sein.
Allfällige
Liegeboxen
für
Pensionskühe
und
-ochsen
werden
nur
während einer gegenseitig vereinbarten Übergangszeit akzeptiert.
5.
Der
Aussenbereich
(Freilaufzone),
sowie
der
Laufbereich
im
Laufstall
selbst
muss
über
mind.
zwei
(2)
Zugänge
permanent
erreichbar
und
für
die
Anzahl
der
gehaltenen
Tiere
grosszügig
ausgelegt
sein,
damit
genügend Ausweichmöglichkeiten für die Tiere bestehen.
Die
Stiftung
empfiehlt
für
behornte
Kühe/Ochsen
eine
Lauffläche
von
15
bis
20
m²
/
Tier,
für
nicht
behornte
Tiere
eine
Lauffläche
von
10
bis
15
m²
/
Tier.
Wird
im
Winterquartier
optional
den
Tieren
noch
einen
Zugang
zu
einer
angrenzenden
Weide
(bei
geeigneter
Bedingung
auch
im
Winter)
zur
Verfügung
gestellt,
vergrössert sich entsprechend das Platzangebot.
6.
Der
Futteraufnahme-
und
Verrichtungsbereich
muss
klar
und
sauber
strukturiert
und
getrennt
sein.
Allfällig
vorhandene
Spaltenböden
und
die
damit
verbundenen
Gülle-Kanäle
werden
nur
nach
individuell
vereinbarten Kriterien und vorgängiger Sichtung akzeptiert.
7.
Weideflächen
mit
ausreichendem
Graswuchs
müssen
der
Anzahl
Tiere
entsprechend
vorhanden
sein,
sodass
im
Optimalfall
ein
dauerhaftes
Verweilen
der
Tiere
draussen
von
Frühling
bis
Herbst
möglich
ist.
Ferner sollen sich, wenn immer möglich, die Weideflächen topografisch voneinander unterscheiden.
Ausschliessliche
Steilhänge
als
Weideflächen
sind
für
Pensionskühe
&
-ochsen
nicht
geeignet
(grosses
Unfallrisiko, nicht geschaffen für grössere und ältere Pensionstiere).
Auf
allen
Weideflächen
muss
unter
Berücksichtigung
der
Anzahl
Tiere
ausreichender
Wetterschutz
(Unterstand,
Weidestall
und/oder
grössere
Baumgruppen),
sowie
genügend
Wasser
für
die
Tiere
vorhanden
sein.
Zusatz
II
:
Bei
Schweinewesen,
welche
die
Nacht
auf
der
Weide
verbringen,
sollen
entsprechende
Gruppen-
hütten vorzugsweise aus Holz und an trockenen Standorten und nicht in Senken aufgestellt werden.
Es
sollen
sich
grundsätzlich
mindestens
zwei
(2)
Hütten
auf
der
Weide
befinden,
sodass
auch
rangniedere
Schweinewesen Schutz in einer der Hütten finden.
Die
Gruppenhütten
sollten
Platz
für
5–8
Tiere
zur
Verfügung
stellen,
die
mit
8–10
kg
Stroh/Tier
eingestreut
werden.
Die
Strohmenge
sollte
so
bemessen
sein,
dass
sich
eine
Strohmatratze
ausbilden
kann,
auch
wenn
ein Teil des Strohs von den Schweinewesen als Futter genutzt wird.
Zusatz
III
:
Im
Weiteren
muss
den
Schweinewesen
auf
der
Weide
eine
Suhl
Möglichkeit
vorzugsweise
in
einer Bodensenke geboten werden, welche täglich mit ca. 3–6 l Wasser / Tier befüllt werden muss.
Zusatz
IV:
Um
den
Schweinewesen
das
Scheuern
zu
ermöglichen,
sind
entsprechende
Scheuerein-
richtungen, etwa waag- oder senkrechte, an starken Federn angebrachte Bürsten anzubieten.
8.
Vermittelte
Tiere,
die
zum
aktuellen
Zeitpunkt
trächtig
sind,
sollen
ihre
Jungen
auf
natürliche
Weise
gebären können.
Vorzugsweise
soll
z.
B.
die
Mutterkuh
ihr
Kalb
innerhalb
der
Herde
auf
die
Welt
bringen
dürfen,
anderenfalls
und
nur
in
ausserordentlichen
Ausnahmefällen
und
in
vorgängiger
Rücksprache
mit
der
Stiftung
separiert
in einer grosszügigen Freilaufbox mit Tiefeinstreu.
Die
Kälber
sollen
artgerecht
beim
Muttertier
und
innerhalb
der
Herde
heranwachsen
können
und
sich
über
das von der Natur gegebene Euter- / Saugorgan des Muttertieres ernähren, solange es dauert.
Zusatz
V
:
Stierkälber
müssen
im
Alter
von
4–5
Monaten
unter
Vollnarkose
chirurgisch
kastriert
werden.
Alle
anderen
in
der
Nutztierhaltung
«üblichen»
Kastrationsmethoden
wie
Quetschen,
Gümmele
etc.
werden
von
der
Stiftung
nicht
akzeptiert,
da
sie
auf
Dauer
nicht
100
%
sicher
sind,
schmerzen
und
längerfristig
gesundheitliche Probleme verursachen können.
Die
Kastration
hat
ausschliesslich
durch
einen
qualifizierten
und
kompetenten
Veterinär
oder
durch
ein
Tierspital zu erfolgen.
Zusatz
VI
:
Kälber
mit
Hornwuchs
dürfen
grundsätzlich
nicht
enthornt
werden.
Das
Horn
ist
ein
natürlich
und
fast
bis
in
die
Spitze
durchblutetes
Sinnes-
und
Stoffwechselorgan,
das
in
vielerlei
Hinsicht
auch
das
Wesen
und
den
Charakter
des
Tieres
bestimmt
und
nicht
zuletzt
das
allgemeine
Wohlbefinden
des
Tieres
positiv unterstützt und fördert.
Zusatz
VII
:
Männliche
Ferkel
und
Lämmer
sollen
so
früh
wie
möglich,
spätestens
aber
nach
2
Wochen
durch
einen Veterinär schmerzfrei und chirurgisch kastriert werden (entfernen von äusserem Skrotum (Hoden)).
Zusatz
VIII
:
Ohrmarken
für
neugeborene
Jungtiere
sind
nicht
zwingend
sofort
anzubringen.
Müssen
diese
angebracht werden, dann nur durch einen kompetenten Mitarbeiter oder einen Veterinär.
9.
Eine
gesunde
und
natürliche
Lebensqualität
eines
jeden
Tieres
ist
das
höchste
Gut
und
soll
unter
anderem mit den Richtlinien, wie unter Punkt 1–8 beschrieben, aktiv unterstützt werden.
Neigt
sich
die
Lebensuhr
eines
Tieres
dem
Ende
entgegen,
soll
ihm
wie
zuvor
auch
mit
Würde
und
Respekt
begegnet werden.
Die
Beurteilung,
ob
die
jeweilige
Lebensqualität
noch
als
genügend
eingeschätzt
wird,
hängt
einerseits
vom
Tier
selbst,
von
seinem
Gebrechen,
sowie
von
seinen
Besitzern
und
dem
zuständigen
Vertrauensveterinär
ab.
Die
Entscheidung,
ob
ein
Tier
eingeschläfert
werden
muss
und
soll,
wird
nur
gemeinsam
und
zusammen
mit Veterinär, Tierbesitzer und Pensionsbetreiber getroffen.
Das
betroffene
Tier
soll,
wenn
immer
möglich,
innerhalb
der
Herde
euthanasiert
werden,
sodass
die
Herdentiere sich von ihrer Artgenossin / Artgenossen in Ruhe verabschieden können.
Zusatz
IX
:
Die
Euthanasie
darf
nur
von
einem
erfahrenen
Veterinär
durchgeführt
werden
und
hat
in
zwei
(2)
Schritten zu erfolgen.
Schritt 1:
Verabreichen einer angemessenen Beruhigungsspritze (Sedieren), um dem Tier unnötigen Stress
zu ersparen.
Schritt 2:
Verabreichen des eigentlichen, überdosierten Narkosemittels.
Zusatz
X
:
Der
Abtransport
des
leblosen
Körpers
hat
nach
den
gesetzlichen
Vorschriften
vom
Bundesamt
für
Lebensmittelsicherheit
und
Veterinärwesen
zu
erfolgen.
Pensionskühe
&
-ochsen
werden
durch
ein
lizenziertes Unternehmen einer Verbrennungsanlage für Grosstiere zugeführt.
Anforderungen an den Hofbetreiber:
1.
Der
Hofbetreiber
muss
ein
umfangreiches
Fach-
und
Sachkundewissen
im
Umgang
sowie
der
Pflege
und Fütterung der zu betreuenden Tiere aufweisen.
2.
Der Hof / Betrieb soll zu jeder Zeit einen sauberen und aufgeräumten Eindruck hinterlassen.
3.
Die
Würde
und
die
damit
verbundene
Lebensqualität
der
Tiere
stehen
im
Vordergrund.
Zu
jeder
Zeit
soll
ihnen mit Respekt, Geduld und Achtung begegnet werden.
4.
Der
Liege-
und
Aussenbereich
sowie
der
Verrichtungsbereich
müssen
mindestens
ein-
bis
zweimal
am
Tag
gründlich
gereinigt
werden.
Im
Liegebereich
sollen
jeweils
die
sichtbaren
Verrichtungen
punktuell
entfernt
und
wenn
nötig
mit
entsprechend
genügend
Neueinstreu
die
Lücken
wieder
gefüllt
und
ausgeglichen werden.
5.
Zu jeder Tages- und Nachtzeit muss der Zugang zu sauberem Wasser gewährleistet sein.
Die
Fütterung
der
Tiere
im
Stall
soll
jeweils
morgens
und
abends
mit
ausreichend
nahrhaftem
Raufutter
erfolgen.
Hierbei
soll
die
Sperrung
der
Fressgitter
aktiviert
sein,
damit
alle
Tiere
in
Ruhe
und
ohne
Stress
ihre Futterrationen aufnehmen können.
Das Wechseln auf eine neue Weidefläche soll rechtzeitig und ohne Hast und Stress für die Tiere erfolgen.
6.
Sowohl
im
Stall
als
auch
auf
den
Weiden
soll
für
die
Tiere
jederzeit
der
Zugang
zu
den
für
sie
individuell
lebenswichtigen Mineralstoffen in Form von Lecksteinen oder – schalen gewährleistet sein.
7.
Kontrollgänge sollten im Idealfall dreimal (3x) täglich erfolgen (morgens, mittags und abends).
Die
Kontrolle
beinhaltet
u.
a.
ein
individuelles
Interagieren
mit
den
Tieren,
während
auf
Auffälligkeiten
wie
Verletzungen, Blessuren oder ungewöhnliches Verhalten des jeweiligen Tieres geprüft wird.
8.
Verletzte
oder
kranke,
allenfalls
auch
stierige
Tiere
sind
in
einer
akkuraten
Freilaufbox
mit
Tiefeinstreu
zu separieren. Eine allfällig medizinische Versorgung durch einen Veterinär hat umgehend zu erfolgen.
9.
Regelmässige
Klauenkontrolle
vorzugsweise
bei
der
Ausstallung
auf
die
Weide
im
Frühling,
sowie
bei
der
Einstallung
im
Herbst/Winter.
Die
Klauenpflege
selbst
hat
durch
einen
ausgebildeten
und
erfahrenen
Klauenpfleger
mit
hierfür
geeigneten
Werkzeugen
zu
erfolgen.
Ebenfalls
sind
regelmässige
Entwurmungen
und allfällige Impfungen gegen Parasiten und Krankheiten vorzunehmen.
Diese liegen in der Verantwortung des Betreibers in Absprache mit dem Veterinär.
Provisorische Unterbringung
Nicht
immer
besteht
kurz-
bis
mittelfristig
die
Möglichkeit,
Tiere
nach
den
oben
beschriebenen
Richtlinien
und
Anforderungen
zu
platzieren.
In
einer
solchen
Situation
ist
die
Stiftung
darauf
angewiesen,
dass
Landwirte
oder
Privatpersonen
mit
der
dafür
notwendigen
Tierhaltungserlaubnis
vorübergehend
geeignete
Plätze gegen entsprechende Unterkunftskosten zur Verfügung stellen.
Dies
gibt
der
Stiftung
ein
Zeitfenster,
um
in
Ruhe
nach
geeigneten
Pensionsplätzen
zu
suchen.
Diese
vorübergehende Platzierung versteht sich als Ausnahmefall.
Die
Stiftung
entscheidet
nach
vorgängiger
Sichtung
der
möglichen
Unterkunft
und
unter
der
Voraussetzung,
dass
im
Minimum
die
bestehenden
schweizerischen
Tierschutz-
&
Tierhaltungsgesetze
für
Nutztiere eingehalten werden.
Ferner
besteht
auch
während
einer
provisorischen
Unterbringung
der
Tiere
die
Möglichkeit,
den
Betrieb
auf
Wunsch
des
Betreibers
in
einen
Pensionshof
nach
den
vorgängig
beschriebenen
Kriterien
umzustruk-
turieren.