IBAN CH34 0839 0035 6594 1010 9 Einzahlungsschein mit QR-Code
Stiftung für Nutztiere Hauptseestrasse 115 6315 Morgarten / ZG
NEWS 1 / 5 Ein neues und benutzerfreundliches Webseiten-Design für die Domain stifnu-tiere.ch wurde heute, 29.12.2024 online geschaltet. Dezember 2024
NEWS 5 / 5 Die Stiftung übernimmt per 1.12.2025 14 Skudde Schafe aus privater Haltung. November 2025
NEWS 4 / 5 Das neue und benutzerfreundliche Webseiten-Design für die Domain stifnu.ch wurde am 26.11.2025 online geschaltet. November 2025
NEWS 3 / 5 Stiftungsbeiträge werden ab sofort nicht mehr auf Facebook und Instagram publiziert! (unsere Konten wurden mehrfach gehackt) Dezember 2024
NEWS 2 / 5 alle Seiten der Domain stifnu.ch werden vorraus- sichtlich gegen Ende des 4. Quartal 2025 auf das neue Webseiten-Design umgestellt. Dezember 2024
HAPPY  MUHDAY
© 2026 by stifnu.ch | alle Rechte vorbehalten
ADRESSE
Stiftung für Nutztiere Hauptseestrasse 115 6315 Morgarten / ZG
KONTAKT
IBAN CH34 0839 0035 6594 1010 9

Stiftungsrichtlinien

RICHTLINIEN der Stiftung für Nutztiere Unterbringung und Haltung der Tiere: 1. Auf dem Hof/Betrieb der von der Stiftung vermittelten Tiere sollen im Optimalfall keine Nutzungsansprüche mehr gegenüber Tieren vorhanden sein. Unter Nutzungsanspruch versteht die Stiftung nachfolgende Bezeichnungen: Keine aktiven oder passiven Reproduktionen (Züchtung von tierischem Leben). Die Ausnahme ist unter Punkt 8 beschrieben. Keine wirtschaftlichen und privaten Nutzungsansprüche gegenüber allen auf dem Hof lebenden Tieren. Zusatz I: In Ausnahmefällen z. B. bei einer Übergangszeit von der Nutztierhaltung auf Alternativhaltung (Pensionshof, Lebehof etc.) vereinbart die Stiftung zusammen mit dem Betreiber eine beschränkt andauernde Übergangsphase der oben beschriebenen Nutzungsansprüche. Die Zustimmung zu solchen Ausnahmefällen muss im Stiftungsrat jeweils mittels Mehrheitsbeschlusses erfolgen. Im Weiteren gelten die oben beschriebenen Einschränkungen für Nutzungsansprüche nicht, wenn den Stiftungstieren vorübergehend eine provisorische Unterbringung angeboten wird. 2. Die Tiere müssen in ihrer Umgebung jederzeit die Möglichkeit haben, sich frei und artgerecht zu bewegen. Jegliche Form von Anbindehaltung oder Einzelhaltung ist unzulässig. Ausnahmen werden in Punkt 3 näher beschrieben. 3. Halfterstricke und Halsbänder dürfen lediglich verwendet werden, wenn es für medizinische Behand-lungen, Transporte oder zur Eingewöhnung (beispielsweise bei der Herdenintegration) erforderlich ist. Kuhglocken, unabhängig von ihrer Grösse oder anderweitig störende Gegenstände an den Pensionstieren sind inakzeptabel und werden von der Stiftung konsequent abgelehnt. 4. Der Liege- und Ruhebereich auf einer frei durchgängigen Liegefläche hat eine Tiefeinstreu mit Stroh oder alternativ mit Sägemehl (Kompoststall) und soll für jede entsprechende Tierart grosszügig berechnet sein. Die nachfolgenden von der Stiftung empfohlenen Richtwerte gelten sowohl für ausgewachsene Tiere als auch für Jungtiere. für Kühe und Ochsen min. 7 bis 9 m² pro Tier für Schafe und Ziegen min. 4 m² pro Tier für Schweinewesen min. 5 m² pro Tier Der Liegebereich muss vor Wind und Wetter geschützt sein und sollte jederzeit über mindestens zwei sichere Zugänge erreichbar sein. Liegeboxen für Pensionskühe und -ochsen sind nur während einer vorher abgestimmten Übergangszeit zulässig. 5. Der Aussenbereich und der Laufbereich im Laufstall müssen über mindestens zwei dauerhafte Zugänge verfügen, die grosszügig dimensioniert sind, um genügend Ausweichmöglichkeiten für die Tiere zu gewährleisten. Die Stiftung empfiehlt für behornte Kühe und Ochsen eine verfügbare Lauffläche von 15 bis 20 m² pro Tier, während für nicht behornte Tiere eine Fläche von 10 bis 15 m² pro Tier ausreichend ist. Wird im Stallbereich optional den Tieren noch ein Zugang zu einer unmittelbar angrenzenden Weide ermöglicht, die unter geeigneten Bedingungen auch im Winter nutzbar ist, erweitert sich das Platzangebot entsprechend. 6. Der Bereich für Futteraufnahme und Verrichtungen muss klar strukturiert und voneinander getrennt sein. Spaltenböden und zugehörige Güllekänale werden nur nach individuell festgelegten Kriterien und einer vorhergehenden Sichtung und Prüfung akzeptiert. 7. Weideflächen mit ausreichend gutem Graswuchs müssen der Anzahl Tiere entsprechend vorhanden sein, sodass die Tiere im Optimalfall von Frühling bis Herbst dauerhaft im Freien verbleiben können. Die Weideflächen sollten idealerweise unterschiedliche topografische Merkmale aufweisen, um den Tieren eine abwechslungsreiche Umgebung zu bieten. Ausschliesslich Steilhänge als Weideflächen sind für Pensionskühe und -ochsen ungeeignet. Sie stellen ein erhöhtes Unfallrisiko dar und sind besonders für schwere oder ältere Tiere nicht geeignet. Weiter müssen auf allen Weideflächen, in Abhängigkeit von der Anzahl der Tiere, angemessener Wetterschutz (z. B. Unterstände, Weideställe oder grössere Baumgruppen) sowie ausreichend Wasser und Mineralsalze zur Verfügung stehen. Zusatz II: Bei Schweinewesen, welche die Nacht auf der Weide verbringen, sollen entsprechende Gruppenhütten vorzugsweise aus Holz und an trockenen Standorten und nicht in Senken aufgestellt werden. Es sollen sich grundsätzlich mindestens zwei (2) Hütten auf der Weide befinden, sodass auch rangniedere Schweinewesen Schutz in einer der Hütten finden. Die Gruppenhütten sollten Platz für 5 bis 8 Tiere zur Verfügung stellen, die mit 8 bis 10 kg Stroh/Tier eingestreut werden. Die Strohmengen sollten so bemessen sein, dass sich eine Strohmatratze ausbilden kann, auch wenn ein Teil des Strohs von den Schweinewesen als Futter genutzt wird. Zusatz III: Im Weiteren muss den Schweinewesen auf der Weide eine Suhlmöglichkeit, vorzugsweise in einer Bodensenke angeboten werden, welche täglich mit ca. 3 bis 6 l Wasser/Tier befüllt werden muss. Zusatz IV: Um den Schweinewesen das Scheuern zu ermöglichen, sind entsprechende Scheuereinrich-tungen, etwa waag- oder senkrecht an starken Federn angebrachte Bürsten anzubieten. 8. Trächtige Tiere, die vermittelt werden, sollen die Möglichkeit haben, ihre Jungen auf natürliche Weise zu gebären. Idealerweise bringt die Mutterkuh ihr Kalb innerhalb der Herde zur Welt. Nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache mit der Stiftung ist die Geburt in einer grosszügigen Freilaufbox mit Tiefstreu zulässig. Die Kälber sollen artgerecht beim Muttertier und innerhalb der Herde heranwachsen und sich über das natürliche Euter- und Saugorgan der Mutterkuh ernähren, solange dies dauert. Zusatz V: Stierkälber müssen im Alter von 4 bis 5 Monaten unter Vollnarkose chirurgisch kastriert werden. Die Anwendung anderer Kastrationsmethoden wie Quetschen oder Gümmele ist unzulässig, da sie nicht nur schmerzhaft sind und langfristig gesundheitliche Probleme verursachen können, sondern auch nicht die erforderliche Sicherheit bieten. Die Kastration hat ausschliesslich durch einen qualifizierten und kompetenten Tierarzt oder durch ein Tierspital zu erfolgen. Zusatz VI: Kälber mit Hornwuchs dürfen grundsätzlich nicht enthornt werden. Das Horn ist ein natürliches und fast bis in die Spitze durchblutetes Sinnes- und Stoffwechselorgan, das in vielerlei Hinsicht auch das Wesen und den Charakter des Tieres bestimmt und nicht zuletzt das allgemeine Wohlbefinden des Tieres positiv unterstützt und fördert. Zusatz VII: Männliche Ferkel und Lämmer sollen so früh wie möglich, spätestens aber nach 2 Wochen durch einen Tierarzt schmerzfrei und chirurgisch kastriert werden (entfernen von äusserem Skrotum (Hoden)). Zusatz VIII: Ohrmarken für neugeborene Jungtiere sind nicht zwingend sofort anzubringen. Müssen diese angebracht werden, dann nur durch einen kompetenten Mitarbeiter oder einen Tierarzt. 9. Eine gesunde und natürliche Lebensqualität eines jeden Tieres ist das höchste Gut und soll unter anderem mit den Richtlinien, wie unter Punkt 1 bis 8 beschrieben, aktiv unterstützt werden. Neigt sich die Lebensuhr eines Tieres dem Ende entgegen, soll ihm wie zuvor auch mit Würde und Respekt begegnet werden. Die Beurteilung, ob die jeweilige Lebensqualität noch als genügend eingeschätzt wird, hängt einerseits vom Tier selbst und seinem Gebrechen, sowie von seinen Besitzern und dem zuständigen Tierarzt ab. Die Entscheidung, ob ein Tier eingeschläfert werden muss und soll, wird nur gemeinsam und zusammen mit Tierarzt, Tierbesitzer und Hofbetreiber getroffen. Das betroffene Tier soll, wenn immer möglich, innerhalb der Herde euthanasiert werden, sodass sich die verbleibenden Tiere in Ruhe verabschieden können. Zusatz IX: Die Euthanasie darf nur von einem erfahrenen Tierarzt durchgeführt werden und hat in zwei (2) Schritten zu erfolgen. Schritt 1: Verabreichen einer angemessenen Beruhigungsspritze (Sedieren), um dem Tier unnötigen Stress zu ersparen. Schritt 2: Verabreichen des eigentlichen, überdosierten Barbiturats Pentobarbital- Natrium Zusatz X: Der Abtransport des leblosen Körpers hat nach den gesetzlichen Vorschriften vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu erfolgen. Anforderungen an den Hofbetreiber: 1. Der Hofbetreiber muss ein umfangreiches Fach- und Sachkundewissen im Umgang sowie in der Pflege und Fütterung der zu betreuenden Tiere aufweisen. 2. Der Hof/Betrieb muss jederzeit einen ordentlichen und sauberen Eindruck vermitteln. 3. Die Würde und die damit verbundene Lebensqualität der Tiere stehen im Vordergrund. Zu jeder Zeit muss ihnen mit Respekt, Geduld und Achtung begegnet werden. 4. Der Liege- und Aussenbereich sowie der Lauf- und Verrichtungsbereich im Stall müssen ein- bis zweimal täglich gereinigt werden. Insbesondere im Liegebereich ist es entscheidend, sichtbare Verschmutzungen gezielt zu beseitigen. Bei Bedarf muss genügend frisches Einstreu hinzugefügt werden, um eine saubere und trockene Liegefläche für die Tiere sicherzustellen. Überdies empfehlen wir dringend, einmal jährlich eine umfassende Stallreinigung durchzuführen, die auch die Stallwände, Decken, Fenster und alle weiteren Verschmutzungsquellen umfasst. Diese Massnahme unterstützt die Einhaltung hygienischer Standards und trägt auch massgeblich zum Wohlbefinden der Tiere bei. 5. Der Zugang zu sauberem Wasser muss rund um die Uhr für die Tiere gewährleistet sein. Die zur Verfügung stehenden Wassertränken im Stall und auf den Weiden müssen regelmässig gereinigt werden, um Algenbildung und andere Verunreinigungen zu vermeiden. Die Fütterung der Tiere im Stall erfolgt morgens und abends mit ausreichend nahrhaftem Raufutter. Dabei ist die Aktivierung der Fressgitter-Sperre entscheidend, damit alle Tiere in Ruhe und ohne Stress ihre Futterrationen aufnehmen können. Der Wechsel auf neue Weideflächen muss planmässig und ohne Hektik für die Tiere erfolgen. 6. Sowohl im Stall als auch auf den Weiden muss sichergestellt sein, dass die Tiere jederzeit Zugang zu den für sie essenziellen Mineralstoffen in Form von Lecksteinen oder -schalen haben. 7. Kontrollgänge sollten im Idealfall dreimal (3x) täglich erfolgen (morgens, mittags und abends). Die Kontrolle beinhaltet u. a. ein individuelles Interagieren mit den Tieren, während auf Auffälligkeiten wie Verletzungen, Blessuren oder ungewöhnliches Verhalten des jeweiligen Tieres geprüft wird. 8. Verletzte oder kranke, allenfalls auch stierige Tiere sind in einer akkuraten Freilaufbox mit Tiefeinstreu zu separieren. Eine allfällige medizinische Versorgung durch einen Tierarzt hat nach Bedarf zu erfolgen. 9. Die Klauenkontrolle muss regelmässig während der Ausstallung im Frühjahr und der Einstallung im Herbst durchgeführt werden. Die Klauenpflege ist von einem ausgebildeten und erfahrenen Klauenpfleger mithilfe geeigneter Werkzeuge durchzuführen. Zudem sind bei Bedarf Entwurmungen sowie Impfungen gegen Parasiten und Krankheiten vorzunehmen. Diese Massnahmen obliegen dem Hofbetreiber in enger Absprache und Zusammenarbeit mit dem zuständigen Tierarzt und dem Tierbesitzer. Provisorische Unterbringung Nicht immer besteht kurz- bis mittelfristig die Möglichkeit, Tiere nach den oben beschriebenen Richtlinien und Anforderungen zu platzieren. In einer solchen Situation ist die Stiftung darauf angewiesen, dass Landwirte oder Privatpersonen mit der dafür notwendigen Tierhaltungserlaubnis vorübergehend geeignete Plätze gegen entsprechende Unterkunftskosten zur Verfügung stellen. Dies gibt der Stiftung ein Zeitfenster, um in Ruhe nach geeigneten Pensionsplätzen zu suchen. Diese vorübergehende Platzierung versteht sich als Ausnahmefall. Die Stiftung entscheidet nach vorgängiger Sichtung der möglichen Unterkunft und unter der Voraussetzung, dass im Minimum die bestehenden schweizerischen Tierschutz- & Tierhaltungsgesetze für Nutztiere eingehalten werden. Ferner besteht auch während einer provisorischen Unterbringung der Tiere die Möglichkeit, den Betrieb auf Wunsch des Betreibers in einen Pensionshof nach den vorgängig beschriebenen Kriterien umzustruk-turieren.
Stiftung für Nutztiere

Stiftung für Nutztiere