RICHTLINIEN
der
Stiftung für Nutztiere
Unterbringung und Haltung der Tiere:
1.
Auf
dem
Hof/Betrieb
der
von
der
Stiftung
vermittelten
Tiere
sollen
im
Optimalfall
keine
Nutzungs-
ansprüche mehr gegenüber Tieren vorhanden sein.
Unter Nutzungsanspruch versteht die Stiftung nachfolgende Bezeichnungen:
•
Keine aktiven oder passiven Reproduktionen (Züchtung von tierischem Leben).
Die Ausnahme ist unter Punkt 8 beschrieben.
•
Keine wirtschaftlichen und privaten Nutzungsansprüche gegenüber allen auf dem Hof lebenden Tieren.
Zusatz
I:
In
Ausnahmefällen
z.
B.
bei
einer
Übergangszeit
von
der
Nutztierhaltung
auf
Alternativhaltung
(Pensionshof,
Lebehof
etc.)
vereinbart
die
Stiftung
zusammen
mit
dem
Betreiber
eine
beschränkt
andauernde Übergangsphase der oben beschriebenen Nutzungsansprüche.
Die
Zustimmung
zu
solchen
Ausnahmefällen
muss
im
Stiftungsrat
jeweils
mittels
Mehrheitsbeschlusses
erfolgen.
Im
Weiteren
gelten
die
oben
beschriebenen
Einschränkungen
für
Nutzungsansprüche
nicht,
wenn
den Stiftungstieren vorübergehend eine provisorische Unterbringung angeboten wird.
2.
Die
Tiere
müssen
in
ihrer
Umgebung
jederzeit
die
Möglichkeit
haben,
sich
frei
und
artgerecht
zu
bewegen.
Jegliche
Form
von
Anbindehaltung
oder
Einzelhaltung
ist
unzulässig.
Ausnahmen
werden
in
Punkt 3 näher beschrieben.
3.
Halfterstricke
und
Halsbänder
dürfen
lediglich
verwendet
werden,
wenn
es
für
medizinische
Behand-
lungen,
Transporte
oder
zur
Eingewöhnung
(beispielsweise
bei
der
Herdenintegration)
erforderlich
ist.
Kuhglocken,
unabhängig
von
ihrer
Grösse
oder
anderweitig
störende
Gegenstände
an
den
Pensionstieren
sind inakzeptabel und werden von der Stiftung konsequent abgelehnt.
4
.
Der
Liege-
und
Ruhebereich
auf
einer
frei
durchgängigen
Liegefläche
hat
eine
Tiefeinstreu
mit
Stroh
oder
alternativ
mit
Sägemehl
(Kompoststall)
und
soll
für
jede
entsprechende
Tierart
grosszügig
berechnet
sein.
Die
nachfolgenden
von
der
Stiftung
empfohlenen
Richtwerte
gelten
sowohl
für
ausgewachsene
Tiere
als auch für Jungtiere.
•
für Kühe und Ochsen min. 7 bis 9 m² pro Tier
•
für Schafe und Ziegen min. 4 m² pro Tier
•
für Schweinewesen min. 5 m² pro Tier
Der
Liegebereich
muss
vor
Wind
und
Wetter
geschützt
sein
und
sollte
jederzeit
über
mindestens
zwei
sichere
Zugänge
erreichbar
sein.
Liegeboxen
für
Pensionskühe
und
-ochsen
sind
nur
während
einer
vorher
abgestimmten Übergangszeit zulässig.
5.
Der
Aussenbereich
und
der
Laufbereich
im
Laufstall
müssen
über
mindestens
zwei
dauerhafte
Zugänge
verfügen,
die
grosszügig
dimensioniert
sind,
um
genügend
Ausweichmöglichkeiten
für
die
Tiere
zu
gewährleisten.
Die
Stiftung
empfiehlt
für
behornte
Kühe
und
Ochsen
eine
verfügbare
Lauffläche
von
15
bis
20 m² pro Tier, während für nicht behornte Tiere eine Fläche von 10 bis 15 m² pro Tier ausreichend ist.
Wird
im
Stallbereich
optional
den
Tieren
noch
ein
Zugang
zu
einer
unmittelbar
angrenzenden
Weide
ermöglicht,
die
unter
geeigneten
Bedingungen
auch
im
Winter
nutzbar
ist,
erweitert
sich
das
Platzangebot
entsprechend.
6.
Der
Bereich
für
Futteraufnahme
und
Verrichtungen
muss
klar
strukturiert
und
voneinander
getrennt
sein.
Spaltenböden
und
zugehörige
Güllekänale
werden
nur
nach
individuell
festgelegten
Kriterien
und
einer vorhergehenden Sichtung und Prüfung akzeptiert.
7.
Weideflächen
mit
ausreichend
gutem
Graswuchs
müssen
der
Anzahl
Tiere
entsprechend
vorhanden
sein, sodass die Tiere im Optimalfall von Frühling bis Herbst dauerhaft im Freien verbleiben können.
Die
Weideflächen
sollten
idealerweise
unterschiedliche
topografische
Merkmale
aufweisen,
um
den
Tieren
eine
abwechslungsreiche
Umgebung
zu
bieten.
Ausschliesslich
Steilhänge
als
Weideflächen
sind
für
Pensionskühe
und
-ochsen
ungeeignet.
Sie
stellen
ein
erhöhtes
Unfallrisiko
dar
und
sind
besonders
für
schwere
oder
ältere
Tiere
nicht
geeignet.
Weiter
müssen
auf
allen
Weideflächen,
in
Abhängigkeit
von
der
Anzahl
der
Tiere,
angemessener
Wetterschutz
(z.
B.
Unterstände,
Weideställe
oder
grössere
Baumgruppen)
sowie ausreichend Wasser und Mineralsalze zur Verfügung stehen.
Zusatz
II:
Bei
Schweinewesen,
welche
die
Nacht
auf
der
Weide
verbringen,
sollen
entsprechende
Gruppenhütten
vorzugsweise
aus
Holz
und
an
trockenen
Standorten
und
nicht
in
Senken
aufgestellt
werden.
Es
sollen
sich
grundsätzlich
mindestens
zwei
(2)
Hütten
auf
der
Weide
befinden,
sodass
auch
rangniedere
Schweinewesen Schutz in einer der Hütten finden.
Die
Gruppenhütten
sollten
Platz
für
5
bis
8
Tiere
zur
Verfügung
stellen,
die
mit
8
bis
10
kg
Stroh/Tier
eingestreut
werden.
Die
Strohmengen
sollten
so
bemessen
sein,
dass
sich
eine
Strohmatratze
ausbilden
kann, auch wenn ein Teil des Strohs von den Schweinewesen als Futter genutzt wird.
Zusatz
III:
Im
Weiteren
muss
den
Schweinewesen
auf
der
Weide
eine
Suhlmöglichkeit,
vorzugsweise
in
einer Bodensenke angeboten werden, welche täglich mit ca. 3 bis 6 l Wasser/Tier befüllt werden muss.
Zusatz
IV:
Um
den
Schweinewesen
das
Scheuern
zu
ermöglichen,
sind
entsprechende
Scheuereinrich-
tungen, etwa waag- oder senkrecht an starken Federn angebrachte Bürsten anzubieten.
8.
Trächtige
Tiere,
die
vermittelt
werden,
sollen
die
Möglichkeit
haben,
ihre
Jungen
auf
natürliche
Weise
zu gebären. Idealerweise bringt die Mutterkuh ihr Kalb innerhalb der Herde zur Welt.
Nur
in
Ausnahmefällen
und
nach
vorheriger
Absprache
mit
der
Stiftung
ist
die
Geburt
in
einer
grosszügigen
Freilaufbox
mit
Tiefstreu
zulässig.
Die
Kälber
sollen
artgerecht
beim
Muttertier
und
innerhalb
der
Herde
heranwachsen
und
sich
über
das
natürliche
Euter-
und
Saugorgan
der
Mutterkuh
ernähren,
solange
dies
dauert.
Zusatz
V:
Stierkälber
müssen
im
Alter
von
4
bis
5
Monaten
unter
Vollnarkose
chirurgisch
kastriert
werden.
Die
Anwendung
anderer
Kastrationsmethoden
wie
Quetschen
oder
Gümmele
ist
unzulässig,
da
sie
nicht
nur
schmerzhaft
sind
und
langfristig
gesundheitliche
Probleme
verursachen
können,
sondern
auch
nicht
die
erforderliche Sicherheit bieten.
Die
Kastration
hat
ausschliesslich
durch
einen
qualifizierten
und
kompetenten
Tierarzt
oder
durch
ein
Tierspital zu erfolgen.
Zusatz
VI:
Kälber
mit
Hornwuchs
dürfen
grundsätzlich
nicht
enthornt
werden.
Das
Horn
ist
ein
natürliches
und
fast
bis
in
die
Spitze
durchblutetes
Sinnes-
und
Stoffwechselorgan,
das
in
vielerlei
Hinsicht
auch
das
Wesen
und
den
Charakter
des
Tieres
bestimmt
und
nicht
zuletzt
das
allgemeine
Wohlbefinden
des
Tieres
positiv unterstützt und fördert.
Zusatz
VII:
Männliche
Ferkel
und
Lämmer
sollen
so
früh
wie
möglich,
spätestens
aber
nach
2
Wochen
durch
einen Tierarzt schmerzfrei und chirurgisch kastriert werden (entfernen von äusserem Skrotum (Hoden)).
Zusatz
VIII:
Ohrmarken
für
neugeborene
Jungtiere
sind
nicht
zwingend
sofort
anzubringen.
Müssen
diese
angebracht werden, dann nur durch einen kompetenten Mitarbeiter oder einen Tierarzt.
9.
Eine
gesunde
und
natürliche
Lebensqualität
eines
jeden
Tieres
ist
das
höchste
Gut
und
soll
unter
anderem mit den Richtlinien, wie unter Punkt 1 bis 8 beschrieben, aktiv unterstützt werden.
Neigt
sich
die
Lebensuhr
eines
Tieres
dem
Ende
entgegen,
soll
ihm
wie
zuvor
auch
mit
Würde
und
Respekt
begegnet werden.
Die
Beurteilung,
ob
die
jeweilige
Lebensqualität
noch
als
genügend
eingeschätzt
wird,
hängt
einerseits
vom
Tier selbst und seinem Gebrechen, sowie von seinen Besitzern und dem zuständigen Tierarzt ab.
Die
Entscheidung,
ob
ein
Tier
eingeschläfert
werden
muss
und
soll,
wird
nur
gemeinsam
und
zusammen
mit Tierarzt, Tierbesitzer und Hofbetreiber getroffen.
Das
betroffene
Tier
soll,
wenn
immer
möglich,
innerhalb
der
Herde
euthanasiert
werden,
sodass
sich
die
verbleibenden Tiere in Ruhe verabschieden können.
Zusatz
IX:
Die
Euthanasie
darf
nur
von
einem
erfahrenen
Tierarzt
durchgeführt
werden
und
hat
in
zwei
(2)
Schritten zu erfolgen.
Schritt
1:
Verabreichen
einer
angemessenen
Beruhigungsspritze
(Sedieren),
um
dem
Tier
unnötigen
Stress
zu ersparen.
Schritt 2:
Verabreichen des eigentlichen, überdosierten Barbiturats Pentobarbital-Natrium
Zusatz
X:
Der
Abtransport
des
leblosen
Körpers
hat
nach
den
gesetzlichen
Vorschriften
vom
Bundesamt
für
Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zu erfolgen.
Anforderungen an den Hofbetreiber:
1.
Der
Hofbetreiber
muss
ein
umfangreiches
Fach-
und
Sachkundewissen
im
Umgang
sowie
in
der
Pflege
und Fütterung der zu betreuenden Tiere aufweisen.
2.
Der Hof/Betrieb muss jederzeit einen ordentlichen und sauberen Eindruck vermitteln.
3.
Die
Würde
und
die
damit
verbundene
Lebensqualität
der
Tiere
stehen
im
Vordergrund.
Zu
jeder
Zeit
muss ihnen mit Respekt, Geduld und Achtung begegnet werden.
4.
Der
Liege-
und
Aussenbereich
sowie
der
Lauf-
und
Verrichtungsbereich
im
Stall
müssen
ein-
bis
zweimal
täglich
gereinigt
werden.
Insbesondere
im
Liegebereich
ist
es
entscheidend,
sichtbare
Verschmutzungen
gezielt
zu
beseitigen.
Bei
Bedarf
muss
genügend
frisches
Einstreu
hinzugefügt
werden,
um eine saubere und trockene Liegefläche für die Tiere sicherzustellen.
Überdies
empfehlen
wir
dringend,
einmal
jährlich
eine
umfassende
Stallreinigung
durchzuführen,
die
auch
die Stallwände, Decken, Fenster und alle weiteren Verschmutzungsquellen umfasst.
Diese
Massnahme
unterstützt
die
Einhaltung
hygienischer
Standards
und
trägt
auch
massgeblich
zum
Wohlbefinden der Tiere bei.
5.
Der
Zugang
zu
sauberem
Wasser
muss
rund
um
die
Uhr
für
die
Tiere
gewährleistet
sein.
Die
zur
Verfügung
stehenden
Wassertränken
im
Stall
und
auf
den
Weiden
müssen
regelmässig
gereinigt
werden,
um
Algenbildung
und
andere
Verunreinigungen
zu
vermeiden.
Die
Fütterung
der
Tiere
im
Stall
erfolgt
morgens
und
abends
mit
ausreichend
nahrhaftem
Raufutter.
Dabei
ist
die
Aktivierung
der
Fressgitter-
Sperre entscheidend, damit alle Tiere in Ruhe und ohne Stress ihre Futterrationen aufnehmen können.
Der Wechsel auf neue Weideflächen muss planmässig und ohne Hektik für die Tiere erfolgen.
6.
Sowohl
im
Stall
als
auch
auf
den
Weiden
muss
sichergestellt
sein,
dass
die
Tiere
jederzeit
Zugang
zu
den
für sie essenziellen Mineralstoffen in Form von Lecksteinen oder -schalen haben.
7.
Kontrollgänge sollten im Idealfall dreimal (3x) täglich erfolgen (morgens, mittags und abends).
Die
Kontrolle
beinhaltet
u.
a.
ein
individuelles
Interagieren
mit
den
Tieren,
während
auf
Auffälligkeiten
wie
Verletzungen, Blessuren oder ungewöhnliches Verhalten des jeweiligen Tieres geprüft wird.
8.
Verletzte
oder
kranke,
allenfalls
auch
stierige
Tiere
sind
in
einer
akkuraten
Freilaufbox
mit
Tiefeinstreu
zu separieren. Eine allfällige medizinische Versorgung durch einen Tierarzt hat nach Bedarf zu erfolgen.
9.
Die
Klauenkontrolle
muss
regelmässig
während
der
Ausstallung
im
Frühjahr
und
der
Einstallung
im
Herbst
durchgeführt
werden.
Die
Klauenpflege
ist
von
einem
ausgebildeten
und
erfahrenen
Klauenpfleger
mithilfe
geeigneter
Werkzeuge
durchzuführen.
Zudem
sind
bei
Bedarf
Entwurmungen
sowie
Impfungen
gegen
Parasiten
und
Krankheiten
vorzunehmen.
Diese
Massnahmen
obliegen
dem
Hofbetreiber
in
enger
Absprache und Zusammenarbeit mit dem zuständigen Tierarzt und dem Tierbesitzer.
Provisorische Unterbringung
Nicht
immer
besteht
kurz-
bis
mittelfristig
die
Möglichkeit,
Tiere
nach
den
oben
beschriebenen
Richtlinien
und
Anforderungen
zu
platzieren.
In
einer
solchen
Situation
ist
die
Stiftung
darauf
angewiesen,
dass
Landwirte
oder
Privatpersonen
mit
der
dafür
notwendigen
Tierhaltungserlaubnis
vorübergehend
geeignete
Plätze gegen entsprechende Unterkunftskosten zur Verfügung stellen.
Dies
gibt
der
Stiftung
ein
Zeitfenster,
um
in
Ruhe
nach
geeigneten
Pensionsplätzen
zu
suchen.
Diese
vorübergehende Platzierung versteht sich als Ausnahmefall.
Die
Stiftung
entscheidet
nach
vorgängiger
Sichtung
der
möglichen
Unterkunft
und
unter
der
Voraussetzung,
dass
im
Minimum
die
bestehenden
schweizerischen
Tierschutz-
&
Tierhaltungsgesetze
für
Nutztiere eingehalten werden.
Ferner
besteht
auch
während
einer
provisorischen
Unterbringung
der
Tiere
die
Möglichkeit,
den
Betrieb
auf
Wunsch
des
Betreibers
in
einen
Pensionshof
nach
den
vorgängig
beschriebenen
Kriterien
umzustruk-
turieren.