IBAN CH34 0839 0035 6594 1010 9 Einzahlungsschein mit QR-Code
Stiftung für Nutztiere Hauptseestrasse 115 6315 Morgarten / ZG
NEWS 1 / 5 Ein neues und benutzerfreundliches Webseiten-Design für die Domain stifnu-tiere.ch wurde heute, 29.12.2024 online geschaltet. Dezember 2024
NEWS 5 / 5 Die Stiftung übernimmt per 1.12.2025 14 Skudde Schafe aus privater Haltung. November 2025
NEWS 4 / 5 Das neue und benutzerfreundliche Webseiten-Design für die Domain stifnu.ch wurde am 26.11.2025 online geschaltet. November 2025
NEWS 3 / 5 Stiftungsbeiträge werden ab sofort nicht mehr auf Facebook und Instagram publiziert! (unsere Konten wurden mehrfach gehackt) Dezember 2024
NEWS 2 / 5 alle Seiten der Domain stifnu.ch werden vorraus- sichtlich gegen Ende des 4. Quartal 2025 auf das neue Webseiten-Design umgestellt. Dezember 2024
HAPPY  MUHDAY

Stiftungsreglement

REGLEMENT der Stiftung für Nutztiere Präambel und Leitbild Die Stiftung wurde auf Initiative und mit den Mitteln des Stifters Markus Daniel Bosshard errichtet. Der Stifter beabsichtigt damit sicherzustellen, dass Nutztieren mittels finanzieller Unterstützung ein neu gewonnener Lebensabschnitt frei von jeglichem Nutzungsanspruch in artgerechter und behüteter Umgebung nach den von der Stiftung definierten Richtlinien, die Bestandteil dieses Reglements sind, ermöglicht werden kann. Der Stifter möchte ausserdem sicherstellen, dass Tierhalter (insbesondere Landwirte und Landwirtinnen) bei einer möglichen Umstellung ihrer Betriebe in einen Pensions- oder Lebehof, gemäss den Stiftungsrichtlinien, beraten und unterstützt werden und dass die Bevölkerung durch generelle Aufklärungsarbeit für diese Thematik sensibilisiert wird. Zudem sollen Tiere in Not mit geeigneten Mitteln unterstützt werden können. Die konkreten Aufgaben der Stiftung umfassen folgende Tätigkeiten (Leitbild): §1 Fundiertes Aufklären und Berichten (mit Quellenangabe) über die Nutzungs- & Haltungsbedingungen von «Nutztieren» weltweit. §2 Informieren und Sensibilisieren über alternative Lebens- und Essgewohnheiten im Einklang mitunserer Umwelt und ohne Tierleid. §3 Beratende und aktive Unterstützung für Hofbetreiber, die eine Umstruktu- rierung ihrer Höfe in einen Pensions- oder Lebehof nach den Stiftungsricht- linien in Betracht ziehen. §4 Individuelle Unterstützung (monetär und organisatorisch) für Personen / Orga- nisationen / Vereine beim Herauskaufen und Auslösen von Nutztieren, sowie für deren anfallenden Unterhalts- und / oder Pensionskosten unter Berücksichtigung der Stiftungsrichtlinien. §5 Suchen und Vermitteln von geeigneten Unterbringungsorten für die zu vermit- telnden Tiere nach den Stiftungsricht- linien. §6 Unterstützung und Förderung von geeigneten Forschungsprojekten/Studien. §7 Sicherstellen der Finanzierung mittels Spenden und Patenschaften um die laufenden Kosten für die von der Stiftung unterstützten Nutztiere zu gewährleisten. §8 Zusätzliche Hilfeleistung und Unter- stützung für Hilfesuchende für Tiere in Not, unabhängig von Tierart und Tier- gattung. §9 Erwerb von Grundeigentum zum Betrieb von eigenen Lebehöfen. Art. 1 Sitz Die Stiftung für Nutztiere hat ihren ersten Sitz in Oberägeri. Allfällige Sitzverlegungen an einen anderen Ort in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Art. 2 Stiftungsrat Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Zurzeit besteht der Stiftungsrat aus: Markus Daniel Bosshard, von Sternenberg ZH, wohnhaft in Hauptseestrasse 115, 6315 Morgarten, Präsident Christof Stelz, von Frankfurt am Main DE, Vizepräsident Evelyne Priska Hiestand, von Zürich ZH, Mitglied Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt sich selbst (Kooptation), wobei alle Stiftungsräte durch ihre Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sein müssen. Art. 3 Amtsdauer Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Stiftungsrates beträgt vier Jahre; wiederholte Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer endet zudem nach Rücktritt, Abberufung, Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod. Der Stiftungsrat wird für jede Amtsperiode von den bisherigen Mitgliedern durch Kooptation neu bestellt. Fallen während der Amtsperiode Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind für den Rest der Amtsperiode Ersatzwahlen zu treffen. Abberufung aus dem Stiftungsrat aus wichtigen Gründen ist jederzeit möglich, wobei ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben ist, wenn das betreffende Mitglied die ihm obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung verletzt oder zur ordnungsgemässen Ausübung seines Amtes nicht mehr in der Lage ist. Der Stiftungsrat beschliesst mit 2/3-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern. Art. 4 Kompetenzen Der Stiftungsrat entscheidet gemäss den Bestimmungen der Stiftungsurkunde und dieses Reglements in allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten. Der Stiftungsrat fällt alle wichtigen Entscheidungen und beaufsichtigt die Verwaltung des Stiftungsvermögens. Er hat folgende unentziehbaren Aufgaben: Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung; Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle (soweit erforderlich); Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets; Erlass von weiteren für die Erreichung des Stiftungszwecks notwendigen Reglementen/Richtlinien; Wahl und Abberufung eines Vermögensverwalters; Bestellung des Sekretariats; Abschluss von Verträgen, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen; Entschädigung der Stiftungsratsmit- glieder für getätigte Auslagen und besonders zeitaufwendige Arbeits- leistungen; Beantragung einer Änderung der Stiftungsurkunde oder der Aufhebung der Stiftung bei der Aufsichtsbehörde. Entscheidung über Aufnahme eines Tieres in das Inventar der Stiftung und Festlegung des Unterstützungs- beitrages. Entscheidung welche Betriebe bei der Umstellung finanziell und beratend unterstützt werden. Entscheidung welche Kosten für Tiere in Not übernommen werden sollen. Entscheidung welche Forschungs- projekte/Studien und mit welchem Betrag finanziell unterstützt werden. Entscheidung welche Grundstücke zum Betriebe eines eigenen Lebehofes erworben werden. Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne seiner Befugnisse an eines oder mehrere seiner Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Art. 5 Vertretung Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen sowie die Art der Zeichnungsberechtigung mit separatem Beschluss. Art. 6 Sitzungen Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin zusammen. In der Regel finden mindestens zwei Sitzungen jährlich statt. Jedes Mitglied des Stiftungsrates kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zirkularbeschlüsse sind zulässig (vgl. dazu Art. 11). Art. 7 Vorsitz Den Vorsitz in den Sitzungen des Stiftungsrates führt dessen Präsident/Präsidentin, bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident/Vizepräsidentin. Art. 8 Beschlussfähigkeit Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Als direkte Teilnahme gilt auch die Anwesenheit via Videokonferenz, Skype, Telefon oder ähnliches. Er fasst seine Beschlüsse, soweit nicht gemäss Art. 10 dieses Reglements eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Einladung zu den Sitzungen des Stiftungsrates hat grundsätzlich 30 Tage vor dementsprechenden Termin zu erfolgen. Art. 9 Ausstandspflicht Bei Interessenkollisionen tritt das betreffende Mitglied des Stiftungsrates in den Ausstand. Es kann bei der Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber bei der Fassung des entsprechenden Beschlusses. Art. 10 Beschlussfassung Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates: a) Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates; b) Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates; c) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle; d) Verlegung des Sitzes der Stiftung; e) Genehmigung der Stiftungsrechnung; f) Auflösung der Stiftung und Verwen- dung des Liquidationsvermögens; g) Änderung dieses Organisations- reglements sowie der Stiftungs- richtlinien. Die Änderung der Stiftungsurkunde richtet sich nach Art. 14 derselben. Art. 11 Einladung Über Traktanden, die nicht wenigstens 14 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates durch schriftliche Mitteilung (inkl. E-Mail) den Mitgliedern des Stiftungsrates zur Kenntnis gebracht wurden, können ohne Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates keine Beschlüsse gefasst werden. Gleiches gilt auch für nicht traktandierte Geschäfte. Art. 12 Zirkularbeschlüsse Beschlüsse des Stiftungsrates zu einem gestellten Antrag können auch auf dem Wege eines Zirkularbeschlusses gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zur gültigen Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg bedarf es, soweit nicht gemäss Art. 10 hiervor eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, der Zustimmung einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates. Art. 13 Protokoll Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Sitzung und von der Sekretärin/vom Sekretär, welche/welcher nicht dem Stiftungsrat anzugehören braucht, zu unterzeichnen ist. Das Protokoll und die Zirkularbeschlüsse sind aufzubewahren. Art. 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2018. Die Jahresrechnung der Stiftung, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung, wird jährlich per 31.Dezember, erstmals per 31. Dezember 2018, abgeschlossen und hat den Grundsätzen einer korrekten Buchführung zu genügen. Der Stiftungsrat darf das Geschäftsjahr der Stiftung mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde anpassen. Jahresrechnung, Jahresbericht und ein allfälliger Bericht der Revisionsstelle sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Art. 15 Berichterstattung Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu können, verlangt die Eidgenössische Stiftungsaufsicht von jeder Stiftung jährlich folgende Berichterstattung: 1. den Tätigkeitsbericht; 2. die Jahresrechnung; 3. den Bericht der Revisionsstelle; 4. die Genehmigung der Rechenschafts- ablage durch den Stiftungsrat; 5. die aktuelle Liste des Stiftungsrates, sofern Änderungen vorgekommen sind. Art. 16: Ausschüttung, Leistung a) Inventar der Stiftungstiere Mit der Stiftungsgründung werden alle bis dahin im Besitz vom Stiftungsgründer befindlichen aufgelisteten Tiere gemäss Inventar in die Stiftung übernommen. Die Stiftung richtet dem entsprechenden Hofbetreiber die darin aufgeführten Beiträge für die Weiterfinanzierung von Pensions-, Veterinär- und ausseror- dentlichen Kosten dieser Tiere bis zu ihrem natürlichen Lebensende. Die Stiftung kann auch weitere Tiere erwerben (auslösen oder herauskaufen). Auf Anfrage werden weitere Tiere in das Stiftungsinventar übernommen. Diese Tiere werden von der Stiftung mit einem vom Stiftungsrat individuell festgesetzten Beitrag finanziell unterstützt. Der Unterstützungsbeitrag des Anfragen- den wird unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Anfragenden und den finanziellen Vermögensverhältnissen der Stiftung vom Stiftungsrat festgesetzt. Für alle Tiere, die im Inventar geführt werden, gelten die Stiftungsrichtlinien für die Unterbringung und Pflege der Tiere. Die Stiftung bemüht sich in nützlicher Zeit, einen geeigneten Lebensplatz für das Tier zu finden. b) Beratungs- und Unterstützungstätig- keit bei der Planung und Errichtung von Pensions- und Lebehöfe Beratende und aktive Unterstützung für Tierhalter, insbesondere Landwirte und Landwirtinnen, die eine Umstruk- turierung ihrer Höfe in einen Pensions- oder Lebehof nach den Stiftungs- Richtlinien in Betracht ziehen. Die Beiträge und Form der Unterstützung werden individuell vom Stiftungsrat festgelegt. Die Unterstützung erfolgt grundsätzlich in Form von Sachspenden (z. B. Tierfutter, sowie Baumaterial für die Infrastruktur des Hofes). c) Unterstützung von Studien Unterstützung und Förderung des Forschungsprojekts „Erkrankungen des Bewegungsapparates beim Rind“ vom Departement für Nutztiere – Klinik für Wiederkäuer der UZH Foundation (Stiftung der Universität Zürich). Unterstützung und Förderung von weiteren geeigneten Forschungsprojekten und Studien, die eine Verbesserung des Tierwohls zum Ziel haben. d) Unterstützung von Tieren in Not Die Stiftung kann sämtliche Tiere, die sich in Not befinden unterstützen. Schnelle finanzielle Hilfe für Erstversorgung wie Tierarztkosten, Platzierung und Transporte stehen im Vordergrund. Die Stiftungsräte: Ort, Datum ---------------------- Markus Daniel Bosshard Ort, Datum ---------------------- Christof Stelz Ort, Datum ---------------------- Evelyne Priska Hiestand ANHANG: ANHANG 1: Stiftungsrichtlinien ANHANG 2: Inventar der Stiftungstiere
© 2026 by stifnu.ch | alle Rechte vorbehalten
ADRESSE
Stiftung für Nutztiere Hauptseestrasse 115 6315 Morgarten / ZG
KONTAKT
IBAN CH34 0839 0035 6594 1010 9
Stiftung für Nutztiere

Stiftung für Nutztiere