REGLEMENT
der
Stiftung für Nutztiere
Präambel und Leitbild
Die Stiftung wurde auf Initiative und mit den Mitteln des Stifters Markus Daniel Bosshard errichtet.
Der
Stifter
beabsichtigt
damit
sicherzustellen,
dass
Nutztieren
mittels
finanzieller
Unterstützung
ein
neu
gewonnener
Lebensabschnitt
frei
von
jeglichem
Nutzungsanspruch
in
artgerechter
und
behüteter
Umgebung
nach
den
von
der
Stiftung
definierten
Richtlinien,
die
Bestandteil
dieses
Reglements
sind,
ermöglicht
werden
kann.
Der
Stifter
möchte
ausserdem
sicherstellen,
dass
Tierhalter
(insbesondere
Landwirte
und
Landwirtinnen)
bei
einer
möglichen
Umstellung
ihrer
Betriebe
in
einen
Pensions-
oder
Lebehof,
gemäss
den
Stiftungsrichtlinien,
beraten
und
unterstützt
werden
und
dass
die
Bevölkerung
durch
generelle
Aufklärungsarbeit
für
diese
Thematik
sensibilisiert
wird.
Zudem
sollen
Tiere
in
Not
mit
geeigneten Mitteln unterstützt werden können.
Die konkreten Aufgaben der Stiftung umfassen folgende Tätigkeiten (Leitbild):
§1
Fundiertes Aufklären und Berichten (mit Quellenangabe) über die Nutzungs- & Haltungsbedingungen
von «Nutztieren» weltweit.
§2
Informieren und Sensibilisieren über alternative Lebens- und Essgewohnheiten im Einklang mit
unserer Umwelt und ohne Tierleid.
§3
Beratende und aktive Unterstützung für Hofbetreiber, die eine Umstrukturierung ihrer Höfe in einen
Pensions- oder Lebehof nach den Stiftungsrichtlinien in Betracht ziehen.
§4
Individuelle Unterstützung (monetär und organisatorisch) für Personen / Organisationen / Vereine
beim Herauskaufen und Auslösen von Nutztieren, sowie für deren anfallenden Unterhalts- und / oder
Pensionskosten unter Berücksichtigung der Stiftungsrichtlinien.
§5
Suchen und Vermitteln von geeigneten Unterbringungsorten für die zu vermittelnden Tiere nach den
Stiftungsrichtlinien.
§6
Unterstützung und Förderung von geeigneten Forschungsprojekten/Studien.
§7
Sicherstellen der Finanzierung mittels Spenden und Patenschaften um die laufenden Kosten für die von
der Stiftung unterstützten Nutztiere zu gewährleisten.
§8
Zusätzliche Hilfeleistung und Unterstützung für Hilfesuchende für Tiere in Not, unabhängig von Tierart
und Tiergattung.
§9
Erwerb von Grundeigentum zum Betrieb von eigenen Lebehöfen.
Art. 1 Sitz
Die
Stiftung
für
Nutztiere
hat
ihren
ersten
Sitz
in
Oberägeri.
Allfällige
Sitzverlegungen
an
einen
anderen
Ort
in der Schweiz bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Art. 2 Stiftungsrat
Der
Stiftungsrat
besteht
aus
mindestens
drei,
höchstens
sieben
Mitgliedern.
Zurzeit
besteht
der
Stiftungsrat
aus:
Markus Daniel Bosshard
, von Sternenberg ZH, wohnhaft in Hauptseestrasse 115, 6315 Morgarten, Präsident
Christof Stelz
, von Frankfurt am Main DE, Vizepräsident
Evelyne Priska Hiestand
, von Zürich ZH, Mitglied
Der
Stiftungsrat
konstituiert
und
ergänzt
sich
selbst
(Kooptation),
wobei
alle
Stiftungsräte
durch
ihre
Einstellung und ihr bisheriges Engagement dem Stiftungszweck verbunden sein müssen.
Art. 3 Amtsdauer
Die Amtsdauer eines Mitgliedes des Stiftungsrates beträgt vier Jahre; wiederholte
Wiederwahl
ist
zulässig.
Die
Amtsdauer
endet
zudem
nach
Rücktritt,
Abberufung,
Verlust
der
Handlungs-
fähigkeit oder Tod.
Der
Stiftungsrat
wird
für
jede
Amtsperiode
von
den
bisherigen
Mitgliedern
durch
Kooptation
neu
bestellt.
Fallen
während
der
Amtsperiode
Mitglieder
des
Stiftungsrates
aus,
so
sind
für
den
Rest
der
Amtsperiode
Ersatzwahlen zu treffen.
Abberufung
aus
dem
Stiftungsrat
aus
wichtigen
Gründen
ist
jederzeit
möglich,
wobei
ein
wichtiger
Grund
insbesondere
dann
gegeben
ist,
wenn
das
betreffende
Mitglied
die
ihm
obliegenden
Verpflichtungen
gegenüber
der
Stiftung
verletzt
oder
zur
ordnungsgemässen
Ausübung
seines
Amtes
nicht
mehr
in
der
Lage
ist. Der Stiftungsrat beschliesst mit 2/3-Mehrheit über die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern.
Art. 4 Kompetenzen
Der
Stiftungsrat
entscheidet
gemäss
den
Bestimmungen
der
Stiftungsurkunde
und
dieses
Reglements
in
allen die Stiftung betreffenden Angelegenheiten.
Der
Stiftungsrat
fällt
alle
wichtigen
Entscheidungen
und
beaufsichtigt
die
Verwaltung
des
Stiftungs-
vermögens. Er hat folgende unentziehbaren Aufgaben:
•
Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigung für die Stiftung;
•
Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle (soweit erforderlich);
•
Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets;
•
Erlass von weiteren für die Erreichung des Stiftungszwecks notwendigen Reglementen/Richtlinien;
•
Wahl und Abberufung eines Vermögensverwalters;
•
Bestellung des Sekretariats;
•
Abschluss von Verträgen, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen;
•
Entschädigung der Stiftungsratsmitglieder für getätigte Auslagen und besonders zeitaufwendige
Arbeitsleistungen;
•
Beantragung einer Änderung der Stiftungsurkunde oder der Aufhebung der Stiftung bei der
Aufsichtsbehörde.
•
Entscheidung über Aufnahme eines Tieres in das Inventar der Stiftung und Festlegung des
Unterstützungsbeitrages.
•
Entscheidung welche Betriebe bei der Umstellung finanziell und beratend unterstützt werden.
•
Entscheidung welche Kosten für Tiere in Not übernommen werden sollen.
•
Entscheidung welche Forschungsprojekte/Studien und mit welchem Betrag finanziell unterstützt
werden.
•
Entscheidung welche Grundstücke zum Betriebe eines eigenen Lebehofes erworben werden.
Der
Stiftungsrat
ist
berechtigt,
einzelne
seiner
Befugnisse
an
eines
oder
mehrere
seiner
Mitglieder
oder
an
Dritte zu übertragen.
Art. 5 Vertretung
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen.
Er
bestimmt
die
zeichnungsberechtigten
Personen
sowie
die
Art
der
Zeichnungsberechtigung
mit
sepa-
ratem Beschluss.
Art. 6 Sitzungen
Der
Stiftungsrat
tritt
auf
Einladung
des
Präsidenten/der
Präsidentin
zusammen.
In
der
Regel
finden
mindestens
zwei
Sitzungen
jährlich
statt.
Jedes
Mitglied
des
Stiftungsrates
kann
unter
Angabe
der
Gründe
die Einberufung einer Sitzung verlangen. Zirkularbeschlüsse sind zulässig (vgl. dazu Art. 11).
Art. 7 Vorsitz
Den
Vorsitz
in
den
Sitzungen
des
Stiftungsrates
führt
dessen
Präsident/Präsidentin,
bei
dessen/deren
Verhinderung der Vizepräsident/Vizepräsidentin.
Art. 8 Beschlussfähigkeit
Der
Stiftungsrat
ist
beschlussfähig,
wenn
die
Mehrheit
seiner
Mitglieder
anwesend
ist.
Als
direkte
Teilnahme
gilt
auch
die
Anwesenheit
via
Videokonferenz,
Skype,
Telefon
oder
ähnliches.
Er
fasst
seine
Beschlüsse,
soweit
nicht
gemäss
Art.
10
dieses
Reglements
eine
qualifizierte
Mehrheit
vorgeschrieben
ist,
mit
der
einfachen
Mehrheit
der
anwesenden
Mitglieder.
Bei
Stimmengleichheit
gibt
die
Stimme
des
Vorsitzenden den Ausschlag.
Die
Einladung
zu
den
Sitzungen
des
Stiftungsrates
hat
grundsätzlich
30
Tage
vor
dementsprechenden
Termin zu erfolgen.
Art. 9 Ausstandspflicht
Bei
Interessenkollisionen
tritt
das
betreffende
Mitglied
des
Stiftungsrates
in
den
Ausstand.
Es
kann
bei
der
Beratung des Geschäftes dabei sein, nicht aber bei der Fassung des entsprechenden Beschlusses.
Art. 10 Beschlussfassung
Die folgenden Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates:
a) Ernennung eines Mitgliedes des Stiftungsrates;
b) Abberufung eines Mitgliedes des Stiftungsrates;
c) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
d) Verlegung des Sitzes der Stiftung;
e) Genehmigung der Stiftungsrechnung;
f) Auflösung der Stiftung und Verwendung des Liquidationsvermögens;
g) Änderung dieses Organisationsreglements sowie der Stiftungsrichtlinien.
Die Änderung der Stiftungsurkunde richtet sich nach Art. 14 derselben.
Art. 11 Einladung
Über Traktanden, die nicht wenigstens 14 Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates durch
schriftliche
Mitteilung
(inkl.
E-Mail)
den
Mitgliedern
des
Stiftungsrates
zur
Kenntnis
gebracht
wurden,
können
ohne
Zustimmung
aller
Mitglieder
des
Stiftungsrates
keine
Beschlüsse
gefasst
werden.
Gleiches
gilt
auch für nicht traktandierte Geschäfte.
Art. 12 Zirkularbeschlüsse
Beschlüsse
des
Stiftungsrates
zu
einem
gestellten
Antrag
können
auch
auf
dem
Wege
eines
Zirkularbeschlusses
gefasst
werden,
sofern
nicht
ein
Mitglied
mündliche
Beratung
verlangt.
Zur
gültigen
Beschlussfassung
auf
dem
Zirkulationsweg
bedarf
es,
soweit
nicht
gemäss
Art.
10
hiervor
eine
qualifizierte
Mehrheit vorgeschrieben ist, der Zustimmung einer einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates.
Art. 13 Protokoll
Über
die
Verhandlungen
und
Beschlüsse
des
Stiftungsrates
ist
ein
Protokoll
zu
führen,
das
von
der
Vorsitzenden/vom
Vorsitzenden
der
Sitzung
und
von
der
Sekretärin/vom
Sekretär,
welche/welcher
nicht
dem
Stiftungsrat
anzugehören
braucht,
zu
unterzeichnen
ist.
Das
Protokoll
und
die
Zirkularbeschlüsse
sind
aufzubewahren.
Art. 14 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember, erstmals am 31. Dezember 2018.
Die
Jahresrechnung
der
Stiftung,
bestehend
aus
Bilanz
und
Erfolgsrechnung,
wird
jährlich
per
31.Dezember,
erstmals
per
31.
Dezember
2018,
abgeschlossen
und
hat
den
Grundsätzen
einer
korrekten
Buchführung
zu
genügen.
Der
Stiftungsrat
darf
das
Geschäftsjahr
der
Stiftung
mit
vorgängiger
Zustimmung
der
Aufsichts-
behörde anpassen.
Jahresrechnung,
Jahresbericht
und
ein
allfälliger
Bericht
der
Revisionsstelle
sind
der
Aufsichtsbehörde
einzureichen.
Art. 15 Berichterstattung
Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu können, verlangt die Eidgenössische
Stiftungsaufsicht von jeder Stiftung jährlich folgende Berichterstattung:
1. den Tätigkeitsbericht;
2. die Jahresrechnung;
3. den Bericht der Revisionsstelle;
4. die Genehmigung der Rechenschaftsablage durch den Stiftungsrat;
5. die aktuelle Liste des Stiftungsrates, sofern Änderungen vorgekommen sind.
Art. 16: Ausschüttung, Leistung
a)
Inventar der Stiftungstiere
Mit
der
Stiftungsgründung
werden
alle
bis
dahin
im
Besitz
vom
Stiftungsgründer
befindlichen
aufgelisteten
Tiere
gemäss
Inventar
in
die
Stiftung
übernommen.
Die
Stiftung
richtet
dem
entsprechenden
Hofbetreiber
die
darin
aufgeführten
Beiträge
für
die
Weiterfinanzierung
von
Pensions-,
Veterinär-
und
ausseror-
dentlichen
Kosten
dieser
Tiere
bis
zu
ihrem
natürlichen
Lebensende.
Die
Stiftung
kann
auch
weitere
Tiere
erwerben (auslösen oder herauskaufen).
Auf
Anfrage
werden
weitere
Tiere
in
das
Stiftungsinventar
übernommen.
Diese
Tiere
werden
von
der
Stiftung
mit
einem
vom
Stiftungsrat
individuell
festgesetzten
Beitrag
finanziell
unterstützt.
Der
Unter-
stützungsbeitrag
des
Anfragenden
wird
unter
Berücksichtigung
der
finanziellen
Verhältnisse
des
Anfragenden und den finanziellen Vermögensverhältnissen der Stiftung vom Stiftungsrat festgesetzt.
Für
alle
Tiere,
die
im
Inventar
geführt
werden,
gelten
die
Stiftungsrichtlinien
für
die
Unterbringung
und
Pflege
der
Tiere.
Die
Stiftung
bemüht
sich
in
nützlicher
Zeit,
einen
geeigneten
Lebensplatz
für
das
Tier
zu
finden.
b)
Beratungs- und Unterstützungstätigkeit bei der Planung und Errichtung von Pensions- und Lebehöfe
Beratende
und
aktive
Unterstützung
für
Tierhalter,
insbesondere
Landwirte
und
Landwirtinnen,
die
eine
Umstrukturierung
ihrer
Höfe
in
einen
Pensions-
oder
Lebehof
nach
den
Stiftungsrichtlinien
in
Betracht
ziehen.
Die
Beiträge
und
Form
der
Unterstützung
werden
individuell
vom
Stiftungsrat
festgelegt.
Die
Unterstützung
erfolgt
grundsätzlich
in
Form
von
Sachspenden
(z.
B.
Tierfutter,
sowie
Baumaterial
für
die
Infrastruktur des Hofes).
c)
Unterstützung von Studien
Unterstützung
und
Förderung
des
Forschungsprojekts
„Erkrankungen
des
Bewegungsapparates
beim
Rind“
vom
Departement
für
Nutztiere
–
Klinik
für
Wiederkäuer
der
UZH
Foundation
(Stiftung
der
Univer-
sität Zürich).
Unterstützung
und
Förderung
von
weiteren
geeigneten
Forschungsprojekten
und
Studien,
die
eine
Ver-
besserung des Tierwohls zum Ziel haben.
d)
Unterstützung von Tieren in Not
Die
Stiftung
kann
sämtliche
Tiere,
die
sich
in
Not
befinden
unterstützen.
Schnelle
finanzielle
Hilfe
für
Erstversorgung wie Tierarztkosten, Platzierung und Transporte stehen im Vordergrund.
Die Stiftungsräte:
Ort, Datum
--------------------------------------------
Markus Daniel Bosshard
Ort, Datum
--------------------------------------------
Christof Stelz
Ort, Datum
--------------------------------------------
Evelyne Priska Hiestand
ANHANG:
ANHANG
1:
Stiftungsrichtlinien
ANHANG
2:
Inventar der Stiftungstiere