Stiftungsreglement
REGLEMENT
der
Stiftung für Nutztiere
Präambel und Leitbild
Die Stiftung wurde auf Initiative und mit
den Mitteln des Stifters Markus Daniel
Bosshard errichtet.
Der Stifter beabsichtigt damit
sicherzustellen, dass Nutztieren mittels
finanzieller Unterstützung ein neu
gewonnener Lebensabschnitt frei von
jeglichem Nutzungsanspruch in
artgerechter und behüteter Umgebung
nach den von der Stiftung definierten
Richtlinien, die Bestandteil dieses
Reglements sind, ermöglicht werden
kann. Der Stifter möchte ausserdem
sicherstellen, dass Tierhalter
(insbesondere Landwirte und
Landwirtinnen) bei einer möglichen
Umstellung ihrer Betriebe in einen
Pensions- oder Lebehof, gemäss den
Stiftungsrichtlinien, beraten und
unterstützt werden und dass die
Bevölkerung durch generelle
Aufklärungsarbeit für diese Thematik
sensibilisiert wird. Zudem sollen Tiere in
Not mit geeigneten Mitteln unterstützt
werden können.
Die konkreten Aufgaben der Stiftung
umfassen folgende Tätigkeiten (Leitbild):
§1
Fundiertes Aufklären und Berichten
(mit Quellenangabe) über die Nutzungs-
& Haltungsbedingungen von
«Nutztieren» weltweit.
§2
Informieren und Sensibilisieren über
alternative Lebens- und Essgewohnheiten
im Einklang mitunserer Umwelt und ohne
Tierleid.
§3
Beratende und aktive Unterstützung
für Hofbetreiber, die eine Umstruktu-
rierung ihrer Höfe in einen Pensions-
oder Lebehof nach den Stiftungsricht-
linien in Betracht ziehen.
§4
Individuelle Unterstützung (monetär
und organisatorisch) für Personen / Orga-
nisationen / Vereine beim Herauskaufen
und Auslösen von Nutztieren, sowie für
deren anfallenden Unterhalts- und / oder
Pensionskosten unter Berücksichtigung
der Stiftungsrichtlinien.
§5
Suchen und Vermitteln von geeigneten
Unterbringungsorten für die zu vermit-
telnden Tiere nach den Stiftungsricht-
linien.
§6
Unterstützung und Förderung von
geeigneten Forschungsprojekten/Studien.
§7
Sicherstellen der Finanzierung mittels
Spenden und Patenschaften um die
laufenden Kosten für die von der Stiftung
unterstützten Nutztiere zu gewährleisten.
§8
Zusätzliche Hilfeleistung und Unter-
stützung für Hilfesuchende für Tiere in
Not, unabhängig von Tierart und Tier-
gattung.
§9
Erwerb von Grundeigentum zum
Betrieb von eigenen Lebehöfen.
Art. 1 Sitz
Die Stiftung für Nutztiere hat ihren ersten
Sitz in Oberägeri. Allfällige
Sitzverlegungen an einen anderen Ort in
der Schweiz bedürfen der Zustimmung
der Aufsichtsbehörde.
Art. 2 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens
drei, höchstens sieben Mitgliedern.
Zurzeit besteht der Stiftungsrat aus:
Markus Daniel Bosshard, von
Sternenberg ZH, wohnhaft in
Hauptseestrasse 115, 6315 Morgarten,
Präsident
Christof Stelz, von Frankfurt am Main DE,
Vizepräsident
Evelyne Priska Hiestand, von Zürich ZH,
Mitglied
Der Stiftungsrat konstituiert und ergänzt
sich selbst (Kooptation), wobei alle
Stiftungsräte durch ihre Einstellung und
ihr bisheriges Engagement dem
Stiftungszweck verbunden sein müssen.
Art. 3 Amtsdauer
Die Amtsdauer eines Mitgliedes des
Stiftungsrates beträgt vier Jahre;
wiederholte
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer
endet zudem nach Rücktritt, Abberufung,
Verlust der Handlungsfähigkeit oder Tod.
Der Stiftungsrat wird für jede
Amtsperiode von den bisherigen
Mitgliedern durch Kooptation neu
bestellt. Fallen während der Amtsperiode
Mitglieder des Stiftungsrates aus, so sind
für den Rest der Amtsperiode
Ersatzwahlen zu treffen.
Abberufung aus dem Stiftungsrat aus
wichtigen Gründen ist jederzeit möglich,
wobei ein wichtiger Grund insbesondere
dann gegeben ist, wenn das betreffende
Mitglied die ihm obliegenden
Verpflichtungen gegenüber der Stiftung
verletzt oder zur ordnungsgemässen
Ausübung seines Amtes nicht mehr in der
Lage ist. Der Stiftungsrat beschliesst mit
2/3-Mehrheit über die Abberufung von
Stiftungsratsmitgliedern.
Art. 4 Kompetenzen
Der Stiftungsrat entscheidet gemäss den
Bestimmungen der Stiftungsurkunde und
dieses Reglements in allen die Stiftung
betreffenden Angelegenheiten.
Der Stiftungsrat fällt alle wichtigen
Entscheidungen und beaufsichtigt die
Verwaltung des Stiftungsvermögens. Er
hat folgende unentziehbaren Aufgaben:
•
Regelung der Unterschrifts- und
Vertretungsberechtigung für die
Stiftung;
•
Wahl des Stiftungsrates und der
Revisionsstelle (soweit erforderlich);
•
Abnahme der Jahresrechnung und des
Budgets;
•
Erlass von weiteren für die Erreichung
des Stiftungszwecks notwendigen
Reglementen/Richtlinien;
•
Wahl und Abberufung eines
Vermögensverwalters;
•
Bestellung des Sekretariats;
•
Abschluss von Verträgen, die der
Verwirklichung des Stiftungszwecks
dienen;
•
Entschädigung der Stiftungsratsmit-
glieder für getätigte Auslagen und
besonders zeitaufwendige Arbeits-
leistungen;
•
Beantragung einer Änderung der
Stiftungsurkunde oder der Aufhebung
der Stiftung bei der Aufsichtsbehörde.
•
Entscheidung über Aufnahme eines
Tieres in das Inventar der Stiftung und
Festlegung des Unterstützungs-
beitrages.
•
Entscheidung welche Betriebe bei der
Umstellung finanziell und beratend
unterstützt werden.
•
Entscheidung welche Kosten für Tiere
in Not übernommen werden sollen.
•
Entscheidung welche Forschungs-
projekte/Studien und mit welchem
Betrag finanziell unterstützt werden.
•
Entscheidung welche Grundstücke
zum Betriebe eines eigenen Lebehofes
erworben werden.
Der Stiftungsrat ist berechtigt, einzelne
seiner Befugnisse an eines oder mehrere
seiner Mitglieder oder an Dritte zu
übertragen.
Art. 5 Vertretung
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach
aussen.
Er bestimmt die zeichnungsberechtigten
Personen sowie die Art der
Zeichnungsberechtigung mit separatem
Beschluss.
Art. 6 Sitzungen
Der Stiftungsrat tritt auf Einladung des
Präsidenten/der Präsidentin zusammen.
In der Regel finden mindestens zwei
Sitzungen jährlich statt. Jedes Mitglied
des Stiftungsrates kann unter Angabe der
Gründe die Einberufung einer Sitzung
verlangen. Zirkularbeschlüsse sind
zulässig (vgl. dazu Art. 11).
Art. 7 Vorsitz
Den Vorsitz in den Sitzungen des
Stiftungsrates führt dessen
Präsident/Präsidentin, bei dessen/deren
Verhinderung der
Vizepräsident/Vizepräsidentin.
Art. 8 Beschlussfähigkeit
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
ist. Als direkte Teilnahme gilt auch die
Anwesenheit via Videokonferenz, Skype,
Telefon oder ähnliches. Er fasst seine
Beschlüsse, soweit nicht gemäss Art. 10
dieses Reglements eine qualifizierte
Mehrheit vorgeschrieben ist, mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Einladung zu den Sitzungen des
Stiftungsrates hat grundsätzlich 30 Tage
vor dementsprechenden Termin zu
erfolgen.
Art. 9 Ausstandspflicht
Bei Interessenkollisionen tritt das
betreffende Mitglied des Stiftungsrates in
den Ausstand. Es kann bei der Beratung
des Geschäftes dabei sein, nicht aber bei
der Fassung des entsprechenden
Beschlusses.
Art. 10 Beschlussfassung
Die folgenden Beschlüsse bedürfen der
Zustimmung von zwei Dritteln aller
Mitglieder des Stiftungsrates:
a)
Ernennung eines Mitgliedes des
Stiftungsrates;
b)
Abberufung eines Mitgliedes des
Stiftungsrates;
c)
Wahl und Abberufung der
Revisionsstelle;
d)
Verlegung des Sitzes der Stiftung;
e)
Genehmigung der Stiftungsrechnung;
f)
Auflösung der Stiftung und Verwen-
dung des Liquidationsvermögens;
g)
Änderung dieses Organisations-
reglements sowie der Stiftungs-
richtlinien.
Die Änderung der Stiftungsurkunde
richtet sich nach Art. 14 derselben.
Art. 11 Einladung
Über Traktanden, die nicht wenigstens 14
Tage vor der Sitzung des Stiftungsrates
durch
schriftliche Mitteilung (inkl. E-Mail) den
Mitgliedern des Stiftungsrates zur
Kenntnis gebracht wurden, können ohne
Zustimmung aller Mitglieder des
Stiftungsrates keine Beschlüsse gefasst
werden. Gleiches gilt auch für nicht
traktandierte Geschäfte.
Art. 12 Zirkularbeschlüsse
Beschlüsse des Stiftungsrates zu einem
gestellten Antrag können auch auf dem
Wege eines Zirkularbeschlusses gefasst
werden, sofern nicht ein Mitglied
mündliche Beratung verlangt. Zur
gültigen Beschlussfassung auf dem
Zirkulationsweg bedarf es, soweit nicht
gemäss Art. 10 hiervor eine qualifizierte
Mehrheit vorgeschrieben ist, der
Zustimmung einer einfachen Mehrheit
aller Mitglieder des Stiftungsrates.
Art. 13 Protokoll
Über die Verhandlungen und Beschlüsse
des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu
führen, das von der Vorsitzenden/vom
Vorsitzenden der Sitzung und von der
Sekretärin/vom Sekretär, welche/welcher
nicht dem Stiftungsrat anzugehören
braucht, zu unterzeichnen ist. Das
Protokoll und die Zirkularbeschlüsse sind
aufzubewahren.
Art. 14 Geschäftsjahr und
Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar
und endet jeweils am 31. Dezember,
erstmals am 31. Dezember 2018.
Die Jahresrechnung der Stiftung,
bestehend aus Bilanz und
Erfolgsrechnung, wird jährlich per
31.Dezember, erstmals per 31. Dezember
2018, abgeschlossen und hat den
Grundsätzen einer korrekten
Buchführung zu genügen. Der
Stiftungsrat darf das Geschäftsjahr der
Stiftung mit vorgängiger Zustimmung der
Aufsichtsbehörde anpassen.
Jahresrechnung, Jahresbericht und ein
allfälliger Bericht der Revisionsstelle sind
der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Art. 15 Berichterstattung
Um die gesetzliche Kontrolle ausüben zu
können, verlangt die Eidgenössische
Stiftungsaufsicht von jeder Stiftung
jährlich folgende Berichterstattung:
1.
den Tätigkeitsbericht;
2.
die Jahresrechnung;
3.
den Bericht der Revisionsstelle;
4.
die Genehmigung der Rechenschafts-
ablage durch den Stiftungsrat;
5.
die aktuelle Liste des Stiftungsrates,
sofern Änderungen vorgekommen
sind.
Art. 16: Ausschüttung, Leistung
a)
Inventar der Stiftungstiere
Mit der Stiftungsgründung werden alle bis
dahin im Besitz vom Stiftungsgründer
befindlichen aufgelisteten Tiere gemäss
Inventar in die Stiftung übernommen.
Die Stiftung richtet dem entsprechenden
Hofbetreiber die darin aufgeführten
Beiträge für die Weiterfinanzierung von
Pensions-, Veterinär- und ausseror-
dentlichen Kosten dieser Tiere bis zu
ihrem natürlichen Lebensende.
Die Stiftung kann auch weitere Tiere
erwerben (auslösen oder herauskaufen).
Auf Anfrage werden weitere Tiere in das
Stiftungsinventar übernommen. Diese
Tiere werden von der Stiftung mit einem
vom Stiftungsrat individuell festgesetzten
Beitrag finanziell unterstützt.
Der Unterstützungsbeitrag des Anfragen-
den wird unter Berücksichtigung der
finanziellen Verhältnisse des
Anfragenden und den finanziellen
Vermögensverhältnissen der Stiftung vom
Stiftungsrat festgesetzt.
Für alle Tiere, die im Inventar geführt
werden, gelten die Stiftungsrichtlinien für
die Unterbringung und Pflege der Tiere.
Die Stiftung bemüht sich in nützlicher
Zeit, einen geeigneten Lebensplatz für das
Tier zu finden.
b)
Beratungs- und Unterstützungstätig-
keit bei der Planung und Errichtung
von Pensions- und Lebehöfe
Beratende und aktive Unterstützung für
Tierhalter, insbesondere Landwirte und
Landwirtinnen, die eine Umstruk-
turierung ihrer Höfe in einen Pensions-
oder Lebehof nach den Stiftungs-
Richtlinien in Betracht ziehen.
Die Beiträge und Form der Unterstützung
werden individuell vom Stiftungsrat
festgelegt. Die Unterstützung erfolgt
grundsätzlich in Form von Sachspenden
(z. B. Tierfutter, sowie Baumaterial für die
Infrastruktur des Hofes).
c)
Unterstützung von Studien
Unterstützung und Förderung des
Forschungsprojekts „Erkrankungen des
Bewegungsapparates beim Rind“ vom
Departement für Nutztiere – Klinik für
Wiederkäuer der UZH Foundation
(Stiftung der Universität Zürich).
Unterstützung und Förderung von
weiteren geeigneten Forschungsprojekten
und Studien, die eine Verbesserung des
Tierwohls zum Ziel haben.
d)
Unterstützung von Tieren in Not
Die Stiftung kann sämtliche Tiere, die sich
in Not befinden unterstützen. Schnelle
finanzielle Hilfe für Erstversorgung wie
Tierarztkosten, Platzierung und
Transporte stehen im Vordergrund.
Die Stiftungsräte:
Ort, Datum
----------------------
Markus Daniel Bosshard
Ort, Datum
----------------------
Christof Stelz
Ort, Datum
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Evelyne Priska Hiestand
ANHANG:
ANHANG
1:
Stiftungsrichtlinien
ANHANG
2:
Inventar der Stiftungstiere
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Stiftung für Nutztiere
Hauptseestrasse 115
6315 Morgarten / ZG
IBAN CH34 0839 0035 6594 1010 9